1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 werden die Beihilfen unter Beachtung des von der Kommission genehmigten und im Amtsblatt der Europäischen Union C 198 vom 27. Juni 2014 kundgemachten „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Beihilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C 198/01) gewährt.
2. Ferner werden die Beihilfen unter Anwendung der nachfolgend angeführten Bestimmungen der Europäischen Union, des Staates und des Landes gewährt:
a) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013),
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014),
c) gesetzesvertretendes Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welches Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen der Regionen, örtlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen vorsieht,
d) Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“, in geltender Fassung.