1. Für die Seniorenwohnheime sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Allgemeine Einrichtung von Neubauten:
1) pro Bett 55.000 Euro,
2) Küche: 243.000 Euro,
3) Wäscherei: 126.000 Euro,
b) Kraftfahrzeuge: Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c),
2. Für betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Einrichtung: pro Bett 19.000 Euro,
b) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 31.000 Euro,
c) Waschküche: 8.000 Euro,
d) technische bzw. digitale Hilfsmittel, die eine interaktive Kommunikation garantieren und somit zur besseren Betreuung und Sicherheit der Bewohner/Bewohnerinnen beitragen: 3.900 Euro pro Bett.
3. Für die Hauspflege und die Tagespflegeheime sind für Fahrzeuge die Fixbeträge laut Artikel 14, Absatz 7, Buchstabe c) zugelassen,
4. Für das Tagespflegeheim sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) für die Einrichtung: 94.000 Euro,
b) für die Teeküche: 16.000 Euro.
5. Für die Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege ist ein Fixbetrag von 71.000 Euro für die Einrichtung zugelassen.
6. Für die Räumlichkeiten von Seniorenklubs sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) für die Einrichtung: Euro 16.000 Euro.
7. Für alle Einrichtungen gilt Folgendes:
a) Ausgaben für die Instandhaltung sowie für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen werden auf der Grundlage des Kostenvoranschlags zugelassen,
b) nicht zulässig sind Ausgaben für kleine Instandhaltungsarbeiten und für Ankäufe bis zu 2.500 Euro für Seniorenklubs und bis zu 5.000 Euro für alle anderen Einrichtungen sowie Ausgaben für Sanitätsmaterial und Verbrauchsmaterial.