1. Für den Neubau von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung sind folgende Fixbeträge zugelassen:
a) Seniorenwohnheime: pro Bett 180.000 Euro,
b) betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren:
1) pro Bett 107.000. Euro oder pro Wohnung 118.000 Euro,
2) Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftsküche: 47.000 Euro,
c) Tagespflegeheim: pro Platz 68.000 Euro,
c) Außenstellen der Tagesstätten der Hauspflege: 196.000 Euro,
e) Räumlichkeiten für Seniorenklubs: 196.000 Euro.
2. Bei Ankauf von Einrichtungen werden die zugelassenen Kosten im Rahmen der Beträge laut Absatz 1 auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.
3. Bei Grundankauf für den Bau, Um- oder Zubau werden die zugelassenen Kosten auf der Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Schätzungen und Enteignungen oder eines beeideten Schätzers/einer beeideten Schätzerin festgelegt.