1. Es dürfen nur nahtlose Kunststoffleitungen mit einem Mindestnenndruck von PN 10 sowie korrosionsbeständige Leitungen verwendet werden.
2. Die Verlegung der Verbindungsleitungen muss unter permanenter Aufsicht einer Fachperson wie folgt durchgeführt werden:
a) in einem Sand- oder Mörtelbett gemäß Artikel 6 Absatz 6,
b) der vom Hersteller festgelegte Krümmungsradius darf nicht unterschritten werden,
c) mit ausreichenden Dehnungsschleifen in setzungsgefährdeten Bereichen,
d) bei Erdverlegung müssen Trassenwarnbänder verlegt werden.