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Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
Richtlinie zur Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund - Widerruf des Beschlusses Nr. 166/2018

Anlage A

Richtlinie zur Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie regelt die Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund. Bei solchen geschlossenen Systemen findet kein Wasseraustausch mit dem Grundwasser statt. Dem Untergrund wird Wärme zu Heizzwecken entzogen oder zu Kühlzwecken abgegeben.

2. Gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Februar 2010, Nr. 22, wird die Niederbringung folgender Anlagen zur Nutzung der Geothermie geregelt:

a) Erdwärmesonden, die bis maximal 200 Meter vertikal oder schräg in den Untergrund eingebracht werden, wobei deren maximale thermische Austauschleistung mit dem Untergrund 100 kW nicht überschreiten darf,

b) Erdwärmeregister, die horizontal oder schräg in den oberen fünf Metern des Untergrundes eingebracht werden,

c) Erdwärmenutzungen über erdberührte Betonteile von Infrastrukturen.

3. Die Niederbringung von Erdwärmesonden in eine Tiefe von mehr als 200 m und die Errichtung von geothermischen Anlagen mit einer maximalen thermischen Austauschleistung über 100 kW unterliegen, gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, dem Wasserrechtsverfahren und sind somit von dieser Richtlinie nicht betroffen.

Art. 2
Meldung zur Niederbringung der Anlagen

1. Die Niederbringung von Erdwärmesonden, Erdwärmeregistern und Erdwärmenutzungen über erdberührte Betonteile muss mindestens 30 Tage vor Baubeginn dem Landesamt für Gewässernutzung und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Innerhalb von zehn Tagen ab Eingang der Meldung kann die Gemeinde allfällige Bedenken beim Amt für Gewässernutzung vorbringen.

2. Für die Meldung ist das vom zuständigen Amt auf den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt bereitgestellte Formblatt zu verwenden und vollständig auszufüllen. Der Meldung sind ferner die Unterlagen laut Artikel 3 beizulegen.

3. Die Meldung zur Niederbringung von Erdwärmesonden durch den Bauherrn hat eine Gültigkeit von drei Jahren, innerhalb welcher die Arbeiten abzuschließen sind. Die Frist beginnt 30 Tage nach Eingang der Meldung oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung des Landesamts für Gewässernutzung vorliegt.

4. Der Bohrbeginn ist mindestens 30 Tage vorher dem „ISPRA“ (Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca sull’Ambiente), dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung sowie dem Landesamt für Gewässernutzung zu melden. Eventuelle Unterbrechungen der Bohrarbeiten und ihre eventuelle spätere Wiederaufnahme sind ebenfalls zu melden. Die Angaben zu Art und Weise dieser Meldung sind auf den Internetseiten des Bürgernetzes der Autonomen Provinz Bozen abrufbar, deren genaue Adresse aus den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt entnommen werden kann.

5. Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bohrung sind den zuständigen Stellen laut Absatz 4 die Beschreibung des stratigraphischen Untergrundaufbaus und die Ergebnisse eventueller, zusätzlich durchgeführter Untersuchungen zu melden.

Art. 3
Geologische Standortbeurteilung und Dokumentation der Bohrungen

1. Erdwärmesonden reichen bis in große Tiefen in den Untergrund. Dabei können isolierte, aber wertvolle Trinkwasserreserven gestört, verschiedene Grundwasserhorizonte kurzgeschlossen oder artesische Wässer angefahren werden, die nach der Bohrung wegen übermäßig starkem Auftrieb nicht mehr abgeriegelt werden können. Der Meldung zur Niederbringung von Erdwärmesonden ist daher eine positive geologische Standortbeurteilung beizulegen, die von einem/einer zur Berufsausübung befähigten Techniker/Technikerin ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.

2. Die geologische Standortbeurteilung muss alle zur Verfügung stehenden Daten berücksichtigen: unter anderem angrenzende Bohrungen, geologische Karten und entsprechende Erläuterungen, Rutschungskataster („IFFI“), Gefahrenzonenpläne sowie Baugrundgutachten usw. Die diesbezüglichen Geodaten des Landes sind im Bürgernetz verfügbar, weitere Daten in den Archiven der zuständigen Ämter. Ziel dieser Untersuchung ist es, die vorhandenen natürlichen Grundwasserreserven zu schützen und soweit wie möglich ungestört zu erhalten. Des Weiteren soll die dauerhafte und nachhaltige Nutzung der Erdwärmesonde gewährleistet werden. Die Standortbeurteilung berücksichtigt die gesamte Tiefe der vorgesehenen Bohrungen und untersucht folgende Aspekte:

a) Vorhandensein von Infrastrukturen, Einbauten oder verlegten Leitungen im Bohrbereich: Tunnel, Stollen, Bergbau oder andere künstliche Hohlräume; Altlasten (z.B. aktive und aufgelassene Deponien und Gruben usw.),

b) Massenbewegungen (z.B. rutschungsgefährdete Gebiete, Berg- und Felssturzablagerungen) und Zonen starker tektonischer Auflockerung,

c) umliegende Grundwassernutzungen und deren mögliche Beeinträchtigung; Erhebung von genutzten Tiefbrunnen und Quellen, von Trinkwasserschutzgebieten, von bestehenden Erdwärmesonden im Umkreis von mindestens 100 m,

d) Angaben über den zu erwartenden Untergrund: stratigraphischer Aufbau mit Durchlässigkeiten der verschiedenen Bodenschichten (Aquifere und Stauer), soweit aus den vorhandenen Daten ableitbar,

e) Notwendigkeit einer Beweissicherung umliegender Wassernutzungen,

f) Grundwasserverhältnisse bezüglich Spiegellage, Mächtigkeit, Strömungsrichtung, gespanntem Grundwasser,

g) Angaben zur Wärmeentzugsleistung auf Basis des zu erwartenden Untergrundaufbaus,

h) allfällige Aspekte, welche vom befähigten Techniker/von der befähigten Technikerin als relevant erachtet werden und für die Sicherheit der Anlagen sowie für die Integrität des Untergrundaufbaus relevant sind.

3. Die Bohrarbeiten werden vom befähigten Techniker/von der befähigten Technikerin beaufsichtigt. Diese achtet unter anderem darauf, dass das Verpressen der Bohrlöcher ordnungsgemäß erfolgt, dass keine hydraulischen Verbindungen unterschiedlicher Grundwasserkörper entstehen und dass weder Boden, Untergrund noch Grundwasser verunreinigt werden.

4. Der befähigte Techniker/die befähigte Technikerin führt die stratigraphische Dokumentation und Interpretation der Bohrungen durch und sorgt für dessen Übermittlung gemäß Artikel 2.

Art. 4
Einschränkungen und Verbote

1. In Trinkwasserschutzgebieten mit spezifischem Schutzplan unterliegen Grabarbeiten besonderen Vorschriften. Für die Niederbringung von Erdwärmesonden können in diesen Gebieten eigene Vorschriften oder Verbote erlassen worden sein.

2. Im Umfeld von bestehenden Wassernutzungen sind für die Niederbringung von Erdwärmesonden folgende Mindestabstände einzuhalten:

a) 200 m im Umkreis von Tiefbrunnen, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, sofern noch kein spezifischer Trinkwasserschutzplan für diesen Tiefbrunnen vorliegt,

b) 200 m oberhalb und 30 m unterhalb genutzter Quellen,

c) 100 m im Umkreis von Tiefbrunnen, die für die private Trinkwasserversorgung genutzt werden, und 30 m im Umkreis von Tiefbrunnen mit anderen Nutzungszwecken.

3. Von den in Absatz 2 angeführten Mindestabständen kann nur dann abgesehen werden, wenn anhand einer vertiefenden geologischen Studie der Nachweis erbracht wird, dass durch das Vorhaben die vorkommenden Wassernutzungen nicht beeinträchtigt werden. Das Landesamt für Gewässernutzung erlässt auf der Grundlage dieser Studie ein entsprechendes Gutachten zur Niederbringung der Erdwärmesonden.

4. In geologisch instabilen und sensiblen Gebieten (z.B. Rutschungs- und Steinschlaggebiete, Zonen mit starker tektonischer Auflockerung) sowie innerhalb eines Gebietes mit Altbergbauanlagen oder Altlasten ist das Niederbringen von Erdwärmesonden untersagt. In diesen Gebieten bedarf die Niederbringung von Erdwärmeregistern eines positiven geologischen Gutachtens.

5. Erdwärmesonden dürfen nicht innerhalb gespannter oder artesischer Aquifere geführt werden. Diese sind grundsätzlich der Trinkwassernutzung vorbehalten. Wird ein für Trinkwasserzwecke geeigneter, isolierter Aquifer angefahren, ist die Bohrung umgehend einzustellen und nach Einbringen eines Packers gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu verpressen. Das Vorkommen ist dem Landesamt für Gewässernutzung zu melden.

6. Die Bohrungen müssen über ihre gesamte Tiefe den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu Grundstücksgrenzen einhalten; bei Fehlen diesbezüglicher Vorschriften ist ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten. Unterschreitungen des Mindestabstands zu Grundstücksgrenzen sowie das Unterfahren von Nachbargrundstücken bedürfen der Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer.

7. Für Erdwärmesondenanlagen mit einer maximalen thermischen Austauschleistung mit dem Untergrund über 50 kW ist die Durchführung eines TRT (Thermal Response Test) bei der ersten Bohrung sowie die Verwendung einer Computersimulation vorgeschrieben. Das Landesamt für Gewässernutzung kann diese Tests auch bei geringerer Maximalleistung vorschreiben.

Art. 5
Vorschriften zu Grab- und Bohrarbeiten

1. Den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesämter für Gewässernutzung und für Geologie und Baustoffprüfung muss jederzeit Zutritt zur Baustelle gewährt werden.

2. Vor Beginn der Grab- bzw. Bohrarbeiten muss geklärt sein, dass sich am Bohrpunkt keine unterirdischen Einbauten befinden.

3. Das Bohrgerät ist so zu warten und zu manövrieren, dass es nicht zu Ölverlusten am Bohrgerät oder zu Verlusten von bohrtechnischen Betriebsmitteln wie z.B. Treibstoffen, Schmiermitteln, Hydraulikölen oder Zusatzstoffen kommt.

4. Auf der Baustelle müssen immer geeignete Ölbindemittel zur Verfügung stehen.

5. Sollte für die Bohrung die Verwendung von Spülungswasser notwendig sein, so darf davon keine negative Beeinträchtigung von Boden oder Grundwasser ausgehen. Zusätze sind zu vermeiden. Sollten diese dennoch zum Einsatz kommen, so muss sichergestellt werden, dass das Grundwasser in keiner Weise damit verunreinigt wird. Spülflüssigkeit und Filterkuchen müssen gemäß Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, entsorgt werden.

6. Das Bohrlochumfeld ist so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser eindringen kann.

7. Das Cutting bzw. Bohrgut und eventuell anfallende Bohrwässer sind in wasserdichten Schlammmulden oder Behältern (z.B. Bauschuttcontainer) einzufangen; unkontaminiertes Bohrwasser kann wiederverwendet werden, kontaminiertes Bohrwasser ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

8. Während der Bohrarbeiten führt der befähigte Techniker/die befähigte Technikerin das Bohr- und Installationstagebuch, das auf der Bohrstelle evident zu halten ist, damit die zuständige Behörde jederzeit Einblick nehmen kann. Darin werden u.a. notiert:

a) Bohrmethode mit Kennwerten,

b) Verwendung einer Hilfsverrohrung,

c) eventuell verwendete Bohrzusatzstoffe,

d) detaillierter stratigraphischer Untergrundaufbau, dargestellt nach den Vorgaben des zuständigen Amtes,

e) Grundwasserzutritte und Spülverluste,

f) Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstände, Grundwasserstockwerke, eventuell Grundwasserströmungsrichtungen),

g) Menge der beim Verfüllen des Bohrlochs verpressten Suspension und deren Mischungsverhältnisse,

h) besondere Vorkommnisse.

9. Bei jeder Bohrung im Erdwärmesondenfeld sind alle 6 Meter und bei geologischem Schichtwechsel repräsentative Bodenproben vom Bohrgut zu entnehmen. Die Bodenproben sind in eindeutig beschrifteten Behältern für mindestens 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten für eine mögliche Inspektion durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Organisches Material wie Pflanzenhäcksel, Holz- und Kohlenreste, welches datiert werden kann, ist in Alufolie eingepackt im Kühlschrank aufzubewahren. Die Auffindung von datierbarem Material ist dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung umgehend zu melden.

10. Der Grundwasserstand muss mit einem Kabellichtlot gemessen werden. Das Messgerät muss immer auf der Baustelle vorhanden sein.

Art. 6
Vorschriften für Einbauten

1. Die Wärmeüberträger müssen aus geeignetem Material bestehen, dessen Mindestnenndruck PN 10 beträgt. Für Erdwärmesonden muss der Mindestnenndruck PN 16 betragen.

2. Bei Erdwärmesonden muss die Sondenleitung zwischen Sondenkopf und Sondenfuß nahtlos sein. Die Verbindungen am Sondenfuß erfolgen ausschließlich werksseitig.

3. Bei der Verfüllung des Bohrlochs ist auf eine bestmögliche Abdichtung zu achten. Dabei ist eine Bentonit-Wasser-Suspension oder eine ähnliche zweckmäßige hydraulisch abdichtende Suspension zu verwenden, die über eine Kolbenpumpe oder eine andere Verpressstation von der Endtiefe bis hin zur Geländeoberkante verpresst werden muss. Das Mischungsverhältnis hat nach Aushärtung eine dichte und dauerhafte, physikalisch und chemisch stabile Einbindung der Tiefensonde zu garantieren.

4. Der Drucktest ist gemäß den geltenden Vorschriften durchzuführen. Über jede Druckprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll muss vom Bauherrn auf Anfrage der Landesagentur für Umwelt vorgewiesen werden. Sollte ein Drucktest negativ verlaufen, so muss die undichte Leitung mit geeigneter Suspension gemäß Absatz 3 dauerhaft verpresst oder, falls möglich, ersetzt werden.

5. Im Falle einer nachträglich aufgetretenen Leckage muss die Trägerflüssigkeit ordnungsgemäß entsorgt und durch eine geeignete Suspension gemäß Absatz 3 ersetzt werden, falls die Leitung nicht ersetzt werden kann.

6. Bei Erdwärmeregistern muss die Registerleitung in geeignetem, grundwasserneutralem Bettungsmaterial (z.B. Sandbett) verlegt werden. Die Verbindungen müssen durch Heizelementschweißen oder durch Pressverbindung (mit Pressverbinder) bewerkstelligt werden.

Art. 7
Kontrollmaßnahmen

1. Jede einzelne Sonde muss durch ein eigenes Absperrventil gesichert sein.

2. Die Anlage muss mit einem Druckwächter ausgestattet sein.

3. Der Betreiber muss den Leitungskreislauf und den Druckwächter regelmäßig kontrollieren.

Art. 8
Vorschriften für die Verlegung von Verbindungsleitungen

1. Es dürfen nur nahtlose Kunststoffleitungen mit einem Mindestnenndruck von PN 10 sowie korrosionsbeständige Leitungen verwendet werden.

2. Die Verlegung der Verbindungsleitungen muss unter permanenter Aufsicht einer Fachperson wie folgt durchgeführt werden:

a) in einem Sand- oder Mörtelbett gemäß Artikel 6 Absatz 6,

b) der vom Hersteller festgelegte Krümmungsradius darf nicht unterschritten werden,

c) mit ausreichenden Dehnungsschleifen in setzungsgefährdeten Bereichen,

d) bei Erdverlegung müssen Trassenwarnbänder verlegt werden.

Art. 9
Verwendung von Frostschutzmitteln, Korrosionsinhibitoren und Wärmeträgermedien

1. Folgende Frostschutzmittel sind erlaubt:

a) Ethylenglykol (Ethandiol),

b) Propylenglykol (1,2-Propandiol).

2. Die Frostschutzmittel laut Absatz 1 sowie andere Flüssigkeiten und Substanzen wie z.B. Korrosionsinhibitoren dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Fall einer Leckage nicht wassergefährdend sind. Die richtige Auswahl dieser Mittel liegt in der ausschließlichen Verantwortung der Baufirma.

 

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