1. In Trinkwasserschutzgebieten mit spezifischem Schutzplan unterliegen Grabarbeiten besonderen Vorschriften. Für die Niederbringung von Erdwärmesonden können in diesen Gebieten eigene Vorschriften oder Verbote erlassen worden sein.
2. Im Umfeld von bestehenden Wassernutzungen sind für die Niederbringung von Erdwärmesonden folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 200 m im Umkreis von Tiefbrunnen, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, sofern noch kein spezifischer Trinkwasserschutzplan für diesen Tiefbrunnen vorliegt,
b) 200 m oberhalb und 30 m unterhalb genutzter Quellen,
c) 100 m im Umkreis von Tiefbrunnen, die für die private Trinkwasserversorgung genutzt werden, und 30 m im Umkreis von Tiefbrunnen mit anderen Nutzungszwecken.
3. Von den in Absatz 2 angeführten Mindestabständen kann nur dann abgesehen werden, wenn anhand einer vertiefenden geologischen Studie der Nachweis erbracht wird, dass durch das Vorhaben die vorkommenden Wassernutzungen nicht beeinträchtigt werden. Das Landesamt für Gewässernutzung erlässt auf der Grundlage dieser Studie ein entsprechendes Gutachten zur Niederbringung der Erdwärmesonden.
4. In geologisch instabilen und sensiblen Gebieten (z.B. Rutschungs- und Steinschlaggebiete, Zonen mit starker tektonischer Auflockerung) sowie innerhalb eines Gebietes mit Altbergbauanlagen oder Altlasten ist das Niederbringen von Erdwärmesonden untersagt. In diesen Gebieten bedarf die Niederbringung von Erdwärmeregistern eines positiven geologischen Gutachtens.
5. Erdwärmesonden dürfen nicht innerhalb gespannter oder artesischer Aquifere geführt werden. Diese sind grundsätzlich der Trinkwassernutzung vorbehalten. Wird ein für Trinkwasserzwecke geeigneter, isolierter Aquifer angefahren, ist die Bohrung umgehend einzustellen und nach Einbringen eines Packers gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu verpressen. Das Vorkommen ist dem Landesamt für Gewässernutzung zu melden.
6. Die Bohrungen müssen über ihre gesamte Tiefe den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu Grundstücksgrenzen einhalten; bei Fehlen diesbezüglicher Vorschriften ist ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten. Unterschreitungen des Mindestabstands zu Grundstücksgrenzen sowie das Unterfahren von Nachbargrundstücken bedürfen der Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer.
7. Für Erdwärmesondenanlagen mit einer maximalen thermischen Austauschleistung mit dem Untergrund über 50 kW ist die Durchführung eines TRT (Thermal Response Test) bei der ersten Bohrung sowie die Verwendung einer Computersimulation vorgeschrieben. Das Landesamt für Gewässernutzung kann diese Tests auch bei geringerer Maximalleistung vorschreiben.