1. Die Anträge müssen ab dem Tag der Genehmigung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2018 und vor Beginn der geförderten Investition eingereicht werden, andernfalls wird die entsprechende Gesamtinvestition von der Förderung ausgeschlossen. Die Anträge, die nach dieser Frist einlangen, werden von Amts wegen archiviert.
2. Die Anträge müssen auf eigenen, von der Landesabteilung Wirtschaft bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format konvertiert und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landesamtes für Handel und Dienstleistungen übermittelt werden.
3. Auf dem Antrag muss die Nummer und das Datum der Stempelmarke ersichtlich sein. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden.
4. Dem Antrag müssen die technischen Unterlagen sowie die Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen beigelegt werden.
5. Sämtliche Unterlagen (einschließlich der De-minimis-Erklärung) müssen im PDF-Format dem Antrag angehängt werden.