1. Die Beihilfe für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird in folgendem Ausmaß gewährt:
a) im Falle von Straßentankstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen: 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe,
b) im Falle von Straßentankstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen: 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe.
2. Die Beihilfe für Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird im Ausmaß von 20 Prozent gewährt.