(1) Die Landesdirektion deutschsprachiger Kindergarten ist für die deutschsprachigen Kindergärten des Landes zuständig. Der Landesdirektion sind die Kindergartensprengel zugeordnet.
(2) Der Landeskindergartendirektor oder die Landeskindergartendirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Kindergartensprengel direkt vorgesetzt und übt die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Kindergarteninspektors/der Kindergarteninspektorin aus.
(3) 4)