(1) Zum Informationsaustausch und zur Abstimmung der Vorgehensweisen wird der Beirat für die land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung errichtet. Dieser hat neben dem gegenseitigen Austausch von Informationen das Ziel, gemeinsame Anliegen zu erkennen, einzubringen, zu erörtern und daraufhin gemeinsame Vorgehensweisen abzustimmen.
(2) Der Beirat hat beratenden Charakter. Er tagt in der Regel zweimal jährlich. Dem Beirat gehören an: