(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Deutschen Bildungsdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen sowie die Errichtung von Beiräten, über die eine bessere Abstimmung unter anderem mit den Berufsverbänden gewährleistet werden soll.