(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sehen folgende Räumlichkeiten vor:
(2) Für die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten gelten zudem folgende Regeln:
(3) Die Tagesmütter und Tagesväter stellen Räumlichkeiten zur Verfügung, die in der Regel einen barrierefreien Zugang garantieren, den Kindern ausreichend Bewegungsfreiheit bieten und wie folgt unterteilt sind:
(4) Sämtliche Dienste beachten nachfolgende Prinzipien: