(1) Die Aufnahmekapazität der Dienste ist an die zur Verfügung stehende pädagogische Nutzfläche laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) gebunden und stellt die maximal mögliche Anzahl von Kindern dar, die den Dienst zeitgleich in Anspruch nehmen können.
(2) Bei der Bereitstellung von Plätzen gelten die folgenden Regeln: