(1) Die Dienste erfüllen die Ansprüche einer inklusiven Frühpädagogik und sichern einen gleichberechtigten Zugang.
(2) Die Dienste realisieren differenzsensibles Handeln und ermöglichen jedem Kind die bestmögliche Entfaltung seiner Potenziale.
(3) Kinder mit Funktionsdiagnose laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen und in einen Kinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine betriebliche Kindertagesstätte eingeschrieben werden, erhalten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8 eine Unterstützung durch spezialisiertes Fachpersonal.
(4) Der Tagesmütter- und Tagesväterdienst bewertet vor Aufnahme eines Kindes mit Behinderung den Betreuungsbedarf und den Ausbildungshintergrund der Tagesmutter oder des Tagesvaters; ist spezialisiertes Fachpersonal erforderlich, vermittelt der Dienst nach Möglichkeit einen Platz in einer Kindertagesstätte, einer betrieblichen Kindertagesstätte oder einem Kinderhort in der Nähe.
(5) Die Dienste bieten bei Aufnahme eines Kindes mit Migrationshintergrund und beim Vorliegen von Kommunikationsbarrieren nach Möglichkeit die Unterstützung durch interkulturelle Mediatoren und Mediatorinnen an.