1. Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 des vorhergehenden Artikels werden bei Schülerinnen und Schüler angewandt, für die ein Individueller Bildungsplan auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates laut geltenden Bestimmungen erstellt wurde.
2. Um die Integration und Inklusion der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zu fördern, kann die Bewertung in den ersten beiden Jahren, in denen die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen in der Unterrichtssprache erwerben, auf der Basis eines zieldifferenten Individuellen Bildungsplans erfolgen. In diesem Fall kann auch die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen an den Individuellen Bildungsplan angepasst werden. Solange es erforderlich ist, bleibt ein Individueller Bildungsplan auch nach diesen ersten beiden Jahren die Grundlage für den Unterricht und die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund.