1. Für die Versetzung in die nächste Klasse der Mittelschule und für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ist die Gültigkeit des Schuljahres Voraussetzung. Das Schuljahr ist gültig, wenn die Schülerinnen und Schüler an mindestens 75 Prozent der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit laut persönlichem Jahresstundenplan teilgenommen haben. In dokumentierten Ausnahmefällen kann der Klassenrat, auf der Grundlage der vom Lehrerkollegium beschlossenen Kriterien, die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn 75 Prozent nicht erreicht werden, unter der Voraussetzung, dass genügend Bewertungselemente vorliegen, damit die Jahresbewertung vorgenommen werden kann.
2. Bei fehlender Gültigkeit des Schuljahres wird keine Bewertung vorgenommen. Die fehlende Gültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse der Mittelschule bzw. die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zur Folge.
3. Die Schulen teilen den Erziehungsverantwortlichen rechtzeitig die gefährdete Erreichung der Gültigkeit des Schuljahres mit.