(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis erfolgt die Bewertung alle zwei Jahre auf der Grundlage von Bildungsnachweisen und Berufsqualifikationen sowie nachgewiesener Führungserfahrung. Die bis zu dem in der Kundmachung laut Artikel 3 festgelegten Datum eingereichten Anträge auf Eintragung werden von der Kommission nach folgenden Verfahren und Kriterien bewertet. 2)
(2) Die Kommission kann jeder Kandidatin/jedem Kandidaten maximal 100 Punkte geben.
(3) Die Bildungsnachweise und Berufsqualifikationen werden mit maximal 40 Punkten bewertet, die Führungserfahrung mit maximal 60 Punkten. Die Kommission berücksichtigt dabei die fachlichen Kompetenzen, den Lebenslauf und die Anzahl des geführten Personals und Höhe des Budgets. 3)
(4)4)
(5) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis muss eine Mindestpunktezahl von 70 Punkten erreicht werden.