(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für die Position der Generaldirektorin/des Generaldirektors bewerben, müssen für den Zugang zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels am Tag der Einreichung des Eintragungsantrags erfüllt sein. Der Nachweis über die Management-Ausbildung laut Absatz 1 Buchstabe e) kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden.