(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Eintragung in das mit Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“, bei der Landesabteilung Gesundheit eingerichteten Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeignet sind; diese Verordnung regelt außerdem das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden, sowie die Bewertungskriterien und –verfahren, in Durchführung von Absatz 3 desselben Artikels.