(1) Die Kundmachung zum Eintragungsverfahren wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Gesundheit genehmigt und ständig auf den Internetseiten des Landes Südtirols und des Sanitätsbetriebes veröffentlicht.
(2) Die Anträge auf Eintragung können laufend, unter Einhaltung der in der Kundmachung vorgesehenen Modalitäten eingereicht werden.