(1) Die Kommission für die Bewertung der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ernannt.
(2) Die Kommission besteht aus fünf unabhängigen Fachleuten, die sich durch ausgewiesene Fachkompetenzen im einschlägigen Bereich auszeichnen.
(3) Die Kommissionsmitglieder bleiben für drei Jahre im Amt. Der Auftrag kann nicht erneuert werden. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Kommissionsmitglieder dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.