(1) Der Artikel 33 Absatz 8 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
„8. Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung beansprucht werden“.