(1) Die Landeszulage laut Anlage 3 des Landeskollektivvertrages vom 13. Juni 2013 wird mit Wirkung ab 1. Juni 2016 um den Jahresbruttobetrag von 520,00 Euro und mit Wirkung ab 1. Mai 2017 um einen weiteren Jahresbruttobetrag von 520,00 Euro erhöht; somit steht mit Wirkung ab 1. Juni 2016 die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 1 dieses Vertrages und mit Wirkung ab 1. Mai 2017 die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 2 dieses Vertrages zu.
(2) Die Landeszulage gemäß Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2013, ersetzt durch den Artikel 3 des Landeskollektivvertrages vom 13. Juni 2013, wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt.
(3) Nach Inkrafttreten des neuen GSKV treffen sich die Vertragspartner/innen, um die Landeszulage laut Absatz 1 neu festzulegen, wobei sie die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV berücksichtigen.