(1) Im Artikel 28 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird der Wortlaut „bis zum achten Lebensjahr“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „bis zum zwölften Lebensjahr“.
(2) Nach Artikel 28 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Dieser Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden, wobei der interessierte Elternteil die Pflicht hat, eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/von der Ärztin der Struktur, die die Untersuchung oder Leistung durchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird. Die Verwaltung kann eine entsprechende ärztliche Verschreibung der Untersuchung oder Leistung einfordern“.