(1) Im Artikel 31 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 wird der Wortlaut „innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes.“
(2) Der Artikel 31 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„8. Dieser Artikel wird auch bei Adoption, Anvertrauung zwecks Adoption und zeitbegrenzter Anvertrauung angewandt. Der Wartestand ist innerhalb der ersten zwölf Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls innerhalb des 15. Lebensjahres des/der Minderjährigen“.