1. Um den Übergang in die Arbeit oder Arbeitsbeschäftigung zu erleichtern, treffen die Schulen während der letzten zwei Jahre der Erfüllung der Bildungspflicht die folgenden personenzentrierten Maßnahmen, die auf den frühzeitigen Maßnahmen zur Lebens-, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung aufbauen, welche bereits bei der Wahl des Bildungsweges nach der Mittelschule angeboten wurden:
a) Ausarbeitung eines Einvernehmensprotokolls zwischen allen beteiligten Akteuren, das die zeitlichen Abläufe, die Verfahren, die gemeinsamen Instrumente und Methoden zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit, die jeweilige Zuständigkeit und die Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten festlegt,
b) Einberufung von Informationstreffen mit dem Arbeitsservice und den Sozialdiensten zur frühzeitigen Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern oder jener, die die elterliche Verantwortung ausüben, zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Fachdiensten und zur gemeinsamen Entwicklung von Perspektiven für die Zeit nach dem Schulabschluss,
c) Erhebung und Abklärung der Kompetenzen der Person im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung,
d) Ausarbeitung und Durchführung individualisierter Maßnahmen im Rahmen des individuellen Bildungsplanes, die im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern und anhand personenzentrierter Methoden umgesetzt werden, um die Kompetenzen der Person im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung oder Arbeitsbeschäftigung zu fördern. Bei Bedarf werden auch der Arbeitsservice und die Fachdienste des Sozial- und Gesundheitswesens einbezogen. Die Förderung von Maßnahmen zur Ausbildung und Stärkung persönlicher Kompetenzen gemäß Artikel 12 des Gesetzes wird von den Bildungsressorts mit eigener Durchführungsverordnung geregelt,
e) Durchführung von Betriebspraktika und/oder Angebot von geschützten Praktikumsplätzen zur Annäherung der Personen an die Arbeitswelt sowie Anregung zur Durchführung von Sommerpraktika,
f) laufende Dokumentation und Auswertung der im Rahmen des individuellen Bildungsplans durchgeführten Maßnahmen und Verfassen eines abschließenden Berichtes der Schule über die Kompetenzen für die Arbeitsbeschäftigung oder Arbeitseingliederung für den Dienst, der die Person in der Folge begleiten wird,
g) Einberufung eines Treffens der involvierten Netzwerkpartner vor Schulabschluss. Bei diesem Treffen wird festgelegt, welcher Dienst die Person übernehmen soll und es wird ein Bericht verfasst; dieser Bericht dient der Dienststellenkonferenz für jene Personen als Grundlage, welche die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, beantragen,
h) Organisation von spezifischen Fortbildungen zugunsten des beteiligten Personals.
2. Die erste Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission kann auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, wenn die Netzwerkpartner der Ansicht sind, dass die vorhandenen Informationen über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person nicht ausreichen oder dass die Person in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung, die vom Arbeitsservice abgeschlossen werden, und/oder durch spezifische Weiterbildungsmaßnahmen die nötigen Kompetenzen für eine künftige Arbeitseingliederung entwickeln wird. Die Zuständigkeit für den Arbeitseingliederungsprozess bleibt beim Arbeitsservice, dem auch die Einberufung oder Wiedereinberufung der Dienststellenkonferenz obliegt. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission muss innerhalb von zwei Jahren nach Übernahme der Person durch den Arbeitsservice erfolgen.
3. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit obliegt der zuständigen Ärztekommission im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68; auf der Grundlage der Bewertung und der Vorschläge der zuständigen Ärztekommission wird Folgendes angeboten:
a) im Falle einer Restarbeitsfähigkeit:
1) gezielte Arbeitsvermittlung ohne Unterstützung oder mit Unterstützung des Arbeitsservice oder eines anderen ermächtigten Dienstes,
2) gezielte Arbeitsvermittlung durch den Einsatz von Hilfsmitteln und durch technische und technologische Anpassungen am Arbeitsplatz,
3) gezielte Arbeitsvermittlung mit vorbereitendem Bildungsweg,
4) Übernahme der Person durch den Arbeitsservice mittels Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitseingliederung, die auf eine künftige Einstellung abzielt; diese Vereinbarungen sehen eine Arbeitsplatzbegleitung durch die Sozialdienste vor,
5) laufende Überprüfung der individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung durch das Netz der involvierten Fachdienste und Ämter,
6) Vermittlung einer Anstellung oder Neubewertung der Situation durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen,
b) im Falle einer potentiellen Arbeitsfähigkeit:
1) Übernahme der Person durch den Arbeitsservice mittels Umsetzung der von der zuständigen Ärztekommission angeratenen Maßnahmen (individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung, individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung, Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung, Bildungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 des Gesetzes); für die Zeiträume, in denen die Personen Maßnahmen der Sozialdienste in Anspruch nehmen, sind letztere die primären Ansprechpartner für diese Maßnahmen. Der Arbeitsservice bleibt nur Ansprechpartner im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung und nimmt als solcher regelmäßig an den Planungs- und Auswertungstreffen teil, die von den Sozialdiensten oder den Trägern der Bildungsmaßnahmen einberufen werden,
2) laufende Überprüfung der Situation durch die Netzwerkpartner,
3) eventuelle Neubewertung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen,
c) im Falle einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit:
1) Übernahme der Person durch die Sozialdienste mittels Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung oder Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung,
2) laufende Überprüfung der Situation durch die Netzwerkpartner,
3) eventuelle Neubewertung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen.
4. Kommt es nach fünf Jahren der Durchführung einer individuellen Vereinbarung für die Arbeitseingliederung zu keiner Anstellung, können sich folgende Situationen ergeben:
a) Die Person hat eine von der zuständigen Ärztekommission festgestellte potentielle Arbeitsfähigkeit oder Restarbeitsfähigkeit und der Arbeitsservice bescheinigt, dass gute Aussichten auf eine Anstellung bestehen. In diesem Fall wird die Person weiterhin vom Arbeitsservice begleitet und es wird auf eine baldige Anstellung hingearbeitet.
b) Die Ziele konnten nicht erreicht werden. Der Arbeitsservice bescheinigt, dass keine guten Aussichten auf eine baldige Anstellung bestehen. Die Arbeitsfähigkeit der Person wird erneut durch die zuständige Ärztekommission festgestellt:
1) stellt die Ärztekommission eine potentielle, im Hinblick auf eine Arbeitseingliederung verbesserungsfähige Arbeitsfähigkeit fest, wird die Person weiterhin vom Arbeitsservice begleitet,
2) stellt die Ärztekommission hingegen fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Arbeitseingliederung nicht verbesserungsfähig ist, obwohl alle Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit), so hat die Person Anrecht auf die Umsetzung der Maßnahmen der Sozialdienste gemäß Absatz 3 Buchstabe c).
c) Bei der Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren werden nur die effektiv in einem Anvertrauungsabkommen oder einer individuellen Vereinbarung für die Arbeitseingliederung geleisteten Zeiträume berücksichtigt; eventuelle Unterbrechungen werden nicht mit einberechnet. Die in Absatz 2 vorgesehenen zwei Jahre werden hingegen mitgerechnet.