In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
Genehmigung der "Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen" - Widerruf des Beschlusses vom 21.06.2004, Nr. 2169 (abgeändert mit Beschluss Nr. 541 vom 05.06.2018, Beschluss Nr. 1421 vom 18.12.2018 und Beschluss Nr. 753 vom 31.08.2021)

Anlage A

Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Art. 1
ANWENDUNGSBEREICH

1. Das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“, in der Folge „Gesetz“ genannt, definiert im 4. Abschnitt Arbeit und Arbeitsbeschäftigung als zentrale Elemente der sozialen Teilhabe. Unter den in Artikel 3 verankerten allgemeinen Grundsätzen werden in Absatz 3 die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den öffentlichen und privaten Körperschaften bei der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich Behinderungen genannt.

2. In diesem Zusammenhang sind die Netzwerkarbeit sowie die Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung eine gemeinsame Aufgabe der Sozialdienste, des Landesamtes Arbeitsservice (nachstehend „Arbeitsservice“ genannt), der Gesundheitsfachdienste und aller anderen Partner im Netzwerk, wie Schulen der Mittel- und Oberstufe, Berufsbildung, Berufsberatung, Universität und weitere zuständige öffentliche und private Körperschaften.

3. Im Sinne der Grundsätze der Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung sowie der Ziele, die mit den Maßnahmen zur Verwirklichung der individuellen Lebensprojekte gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes erreicht werden sollen, sind die von diesen Maßnahmen direkt betroffenen Personen, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage, stets als zentrale Akteure in die entsprechende Planung, Umsetzung und Auswertung eingebunden.

4. Angesichts dessen sind die Arbeitseingliederung und die Arbeitsbeschäftigung als Prozesse anzusehen, deren einzelne Phasen und mögliche Entwicklungsformen auf die Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnisse der einzelnen Person abgestimmt sind. Dies erfordert neben der engen Netzwerkarbeit zwischen den Diensten auch eine konstante, von den Fachkräften geteilte Analyse und Einschätzung der jeweiligen Situation, wobei die betroffene Person einbezogen wird. Auf der Grundlage dieser fortlaufenden Einschätzung werden die einzelnen Maßnahmen und Phasen des nachstehend beschriebenen Prozesses bei Bedarf überarbeitet und angepasst.

Art. 2
MASSNAHMEN FÜR DEN ÜBERGANG VON DER SCHULE IN DIE ARBEIT ODER IN DIE ARBEITSBESCHÄFTIGUNG

1. Um den Übergang in die Arbeit oder Arbeitsbeschäftigung zu erleichtern, treffen die Schulen während der letzten zwei Jahre der Erfüllung der Bildungspflicht die folgenden personenzentrierten Maßnahmen, die auf den frühzeitigen Maßnahmen zur Lebens-, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung aufbauen, welche bereits bei der Wahl des Bildungsweges nach der Mittelschule angeboten wurden:

a) Ausarbeitung eines Einvernehmensprotokolls zwischen allen beteiligten Akteuren, das die zeitlichen Abläufe, die Verfahren, die gemeinsamen Instrumente und Methoden zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit, die jeweilige Zuständigkeit und die Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten festlegt,

b) Einberufung von Informationstreffen mit dem Arbeitsservice und den Sozialdiensten zur frühzeitigen Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern oder jener, die die elterliche Verantwortung ausüben, zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Fachdiensten und zur gemeinsamen Entwicklung von Perspektiven für die Zeit nach dem Schulabschluss,

c) Erhebung und Abklärung der Kompetenzen der Person im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung,

d) Ausarbeitung und Durchführung individualisierter Maßnahmen im Rahmen des individuellen Bildungsplanes, die im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern und anhand personenzentrierter Methoden umgesetzt werden, um die Kompetenzen der Person im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung oder Arbeitsbeschäftigung zu fördern. Bei Bedarf werden auch der Arbeitsservice und die Fachdienste des Sozial- und Gesundheitswesens einbezogen. Die Förderung von Maßnahmen zur Ausbildung und Stärkung persönlicher Kompetenzen gemäß Artikel 12 des Gesetzes wird von den Bildungsressorts mit eigener Durchführungsverordnung geregelt,

e) Durchführung von Betriebspraktika und/oder Angebot von geschützten Praktikumsplätzen zur Annäherung der Personen an die Arbeitswelt sowie Anregung zur Durchführung von Sommerpraktika,

f) laufende Dokumentation und Auswertung der im Rahmen des individuellen Bildungsplans durchgeführten Maßnahmen und Verfassen eines abschließenden Berichtes der Schule über die Kompetenzen für die Arbeitsbeschäftigung oder Arbeitseingliederung für den Dienst, der die Person in der Folge begleiten wird,

g) Einberufung eines Treffens der involvierten Netzwerkpartner vor Schulabschluss. Bei diesem Treffen wird festgelegt, welcher Dienst die Person übernehmen soll und es wird ein Bericht verfasst; dieser Bericht dient der Dienststellenkonferenz für jene Personen als Grundlage, welche die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, beantragen,

h) Organisation von spezifischen Fortbildungen zugunsten des beteiligten Personals.

2. Die erste Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission kann auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, wenn die Netzwerkpartner der Ansicht sind, dass die vorhandenen Informationen über die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person nicht ausreichen oder dass die Person in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung, die vom Arbeitsservice abgeschlossen werden, und/oder durch spezifische Weiterbildungsmaßnahmen die nötigen Kompetenzen für eine künftige Arbeitseingliederung entwickeln wird. Die Zuständigkeit für den Arbeitseingliederungsprozess bleibt beim Arbeitsservice, dem auch die Einberufung oder Wiedereinberufung der Dienststellenkonferenz obliegt. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission muss innerhalb von zwei Jahren nach Übernahme der Person durch den Arbeitsservice erfolgen.

3. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit obliegt der zuständigen Ärztekommission im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68; auf der Grundlage der Bewertung und der Vorschläge der zuständigen Ärztekommission wird Folgendes angeboten:

a) im Falle einer Restarbeitsfähigkeit:

1) gezielte Arbeitsvermittlung ohne Unterstützung oder mit Unterstützung des Arbeitsservice oder eines anderen ermächtigten Dienstes,

2) gezielte Arbeitsvermittlung durch den Einsatz von Hilfsmitteln und durch technische und technologische Anpassungen am Arbeitsplatz,

3) gezielte Arbeitsvermittlung mit vorbereitendem Bildungsweg,

4) Übernahme der Person durch den Arbeitsservice mittels Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitseingliederung, die auf eine künftige Einstellung abzielt; diese Vereinbarungen sehen eine Arbeitsplatzbegleitung durch die Sozialdienste vor,

5) laufende Überprüfung der individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung durch das Netz der involvierten Fachdienste und Ämter,

6) Vermittlung einer Anstellung oder Neubewertung der Situation durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen,

b) im Falle einer potentiellen Arbeitsfähigkeit:

1) Übernahme der Person durch den Arbeitsservice mittels Umsetzung der von der zuständigen Ärztekommission angeratenen Maßnahmen (individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung, individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung, Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung, Bildungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 des Gesetzes); für die Zeiträume, in denen die Personen Maßnahmen der Sozialdienste in Anspruch nehmen, sind letztere die primären Ansprechpartner für diese Maßnahmen. Der Arbeitsservice bleibt nur Ansprechpartner im Hinblick auf eine künftige Arbeitseingliederung und nimmt als solcher regelmäßig an den Planungs- und Auswertungstreffen teil, die von den Sozialdiensten oder den Trägern der Bildungsmaßnahmen einberufen werden,

2) laufende Überprüfung der Situation durch die Netzwerkpartner,

3) eventuelle Neubewertung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen,

c) im Falle einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit:

1) Übernahme der Person durch die Sozialdienste mittels Abschluss einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung oder Aufnahme in eine teilstationäre Einrichtung,

2) laufende Überprüfung der Situation durch die Netzwerkpartner,

3) eventuelle Neubewertung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärztekommission und Ausarbeitung neuer Maßnahmen.

4. Kommt es nach fünf Jahren der Durchführung einer individuellen Vereinbarung für die Arbeitseingliederung zu keiner Anstellung, können sich folgende Situationen ergeben:

a) Die Person hat eine von der zuständigen Ärztekommission festgestellte potentielle Arbeitsfähigkeit oder Restarbeitsfähigkeit und der Arbeitsservice bescheinigt, dass gute Aussichten auf eine Anstellung bestehen. In diesem Fall wird die Person weiterhin vom Arbeitsservice begleitet und es wird auf eine baldige Anstellung hingearbeitet.

b) Die Ziele konnten nicht erreicht werden. Der Arbeitsservice bescheinigt, dass keine guten Aussichten auf eine baldige Anstellung bestehen. Die Arbeitsfähigkeit der Person wird erneut durch die zuständige Ärztekommission festgestellt:

1) stellt die Ärztekommission eine potentielle, im Hinblick auf eine Arbeitseingliederung verbesserungsfähige Arbeitsfähigkeit fest, wird die Person weiterhin vom Arbeitsservice begleitet,

2) stellt die Ärztekommission hingegen fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Arbeitseingliederung nicht verbesserungsfähig ist, obwohl alle Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit), so hat die Person Anrecht auf die Umsetzung der Maßnahmen der Sozialdienste gemäß Absatz 3 Buchstabe c).

c) Bei der Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren werden nur die effektiv in einem Anvertrauungsabkommen oder einer individuellen Vereinbarung für die Arbeitseingliederung geleisteten Zeiträume berücksichtigt; eventuelle Unterbrechungen werden nicht mit einberechnet. Die in Absatz 2 vorgesehenen zwei Jahre werden hingegen mitgerechnet.

Art. 3
MASSNAHMEN FÜR DIE WIEDEREINGLIEDERUNG

1. Für Personen mit den Voraussetzungen laut Artikel 4 Punkt 4.1.2., die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Unterbrechung ihrer Arbeitstätigkeit eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstreben oder die einen teilstationären Dienst besucht haben und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt anstreben, wird Folgendes angeboten:

a) Beratung und Information durch den Arbeitsservice zu Möglichkeiten der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt,

b) Erhebung und Abklärung des Arbeitsservices der Kompetenzen der Person und des Bedarfs an Hilfsmitteln am Arbeitsplatz im Hinblick auf eine künftige Wiedereingliederung in die Arbeit, in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst oder den Fachdiensten, von dem bzw. denen die Person bis dahin begleitet wurde,

c) Einberufung der Dienststellenkonferenz durch den Arbeitsservice und Ausarbeitung von Berichten der Dienststellenkonferenz, auch im Hinblick auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission,

d) sind die Netzwerkpartner der Ansicht, dass die vorhandenen Informationen über die Kompetenzen der betroffenen Person nicht ausreichen oder dass die Person in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren durch Beobachtungsprojekte des Arbeitsservice und/oder Bildungsmaßnahmen laut Artikel 12 des Gesetzes die nötigen Kompetenzen für eine künftige Arbeitseingliederung entwickeln kann, kann die erste Feststellung durch die Ärztekommission auf einen Zeitpunkt nach Beendigung dieses Zeitraums verlegt werden; die Zuständigkeit für den Arbeitseingliederungsprozess bleibt beim Arbeitsservice,

e) Umsetzung individualisierter Maßnahmen durch den Arbeitsservice, die Gesundheitsfachdienste oder andere Körperschaften und Einrichtungen,

f) laufende Dokumentation und Auswertung der umgesetzten Maßnahmen durch die Netzwerkpartner,

g) Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission,

h) Angebot von Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a), b) oder c) dieser Richtlinien je nach Entscheidung der Ärztekommission.

2. Für die Wiedereingliederung sind die Bildungsmaßnahmen laut Artikel 12 des Gesetzes von besonderer Bedeutung.

Art. 4
INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN

1. Dieser Artikel regelt die individuellen Vereinbarungen für Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt laut Artikel 14 des Gesetzes, in der Folge als „individuelle Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung“ bezeichnet, sowie die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung laut Artikel 16 des Gesetzes.

4.1 INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN ZUR ARBEITSEINGLIEDERUNG

4.1.1. ZIELE

1. Die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung für Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes werden mit dem Arbeitsservice im Hinblick auf eine zukünftige Anstellung mit Arbeitsvertrag abgeschlossen und haben folgende Ziele:

a) Sammlung von Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

b) Erwerb, Entwicklung und Stärkung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen,

c) Stärkung sozialer Kompetenzen,

d) Stärkung der Selbstständigkeit.

4.1.2. ZIELGRUPPE

1. Zugang zu individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung haben Personen, die

a) die Bildungspflicht erfüllt und das Erwerbsalter nicht überschritten haben,

b) eine Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent haben oder blind oder gehörlos sind oder, im Falle von Kriegsversehrten, zivilen Kriegsversehrten und Wehrdienstversehrten, eine Invalidität der ersten bis achten Kategorie haben, oder vom zuständigen Gesundheitsfachdienst zugewiesen wurden,

c) eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission oder ein Gutachten eines Gesundheitsfachdienstes zum Zwecke einer Zuweisung zum Arbeitsservice vorweisen können,

d) ein Grundverständnis für soziale Rollen, Regeln und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz haben, das vom Arbeitsservice festgestellt wurde,

e) den Arbeitsplatz selbstständig erreichen können,

f) fähig sind, mindestens 35 Prozent der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Vollzeitarbeit zu leisten.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinien muss die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission innerhalb von zwei Jahren nach Übernahme der Person durch den Arbeitsservice erfolgen.

4.1.3. BESCHREIBUNG

1. Individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung werden zwischen dem Arbeitsservice, der interessierten Person und einem privaten oder öffentlichen Betrieb, einer öffentlichen Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Sozialgenossenschaft abgeschlossen.

2. Die Vereinbarungen haben eine Dauer von drei bis zwölf Monaten und sind bis zu einer maximalen Gesamtdauer von fünf Jahren erneuerbar. Die fünf Jahre des Arbeitstrainings durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung stellen kein einmaliges Angebot dar, sondern sind im Sinne von Absatz 5 wiederholbar.

3. Grundlage für die Vereinbarungen ist die Feststellung einer zumindest potentiellen Arbeitsfähigkeit durch die zuständige Ärztekommission gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, oder ein Gutachten der zuständigen Gesundheitsfachdienste gemäß Artikel 14 des Gesetzes.

4. Beginn, Durchführung und Beendigung der Vereinbarung werden nach eingehender Abwägung in Zusammenarbeit zwischen der interessierten Person, allen Fachdiensten, die sie begleiten, und dem aufnehmenden Betrieb festgelegt.

5. Die fünf Jahre des durch individuelle Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung durchgeführten Arbeitstrainings können im Laufe des Arbeitslebens einer Person neu gestartet werden, falls in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk der Dienste eine nachweisliche Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde und falls bessere reale Möglichkeiten für ihre Arbeitseingliederung bestehen.

4.1.4. VERFAHREN

1. Die Arbeitseingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitsservice und Sozialdiensten und erfordert die Netzwerkarbeit mit den Arbeitgeberverbänden und den Betrieben, welche die Personen aufnehmen, den zuständigen Gesundheitsfachdiensten, den Schulen, der Berufsbildung und anderen Partnern im Netzwerk. Die jeweiligen Zuständigkeiten und die Formen der Zusammenarbeit werden nachfolgend geregelt.

2. Eine individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung ist wesentlicher Bestandteil eines umfassenden individuellen sozialen Projekts, das durch personenzentrierte Methoden und in enger Zusammenarbeit mit allen Fachdiensten im Netzwerk vorangetrieben wird.

3. Federführend in der Abwicklung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung ist der Arbeitsservice. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Diensten in Bezug auf die Umsetzung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitseingliederung ist der Anlage A zu entnehmen.

4. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung wird auf der Grundlage des Faksimiles laut Anlage B erarbeitet und über den von der Landesabteilung Arbeit zur Verfügung gestellten Online-Dienst ProPraktika, in der Folge als ProPraktika bezeichnet, genehmigt. Die aufnehmende Struktur oder eine von dieser bevollmächtigte Person nimmt den Vereinbarungsvorschlag an, indem die Bedingungen, die im gesicherten Bereich des genannten Dienstes aufscheinen, akzeptiert werden. Nach erfolgter Überprüfung der Bedingungen und Voraussetzungen genehmigt die Landesabteilung Arbeit die individuelle Vereinbarung, welche für ihre rechtliche Gültigkeit von der/dem Begünstigten und der aufnehmenden Struktur oder einer von dieser bevollmächtigten Person unterschrieben werden muss.

5. Es gibt folgende Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Diensten:

a) Teamarbeit und Netzwerkarbeit: Koordinierung und Kontinuität der Maßnahmen sowie Einheitlichkeit der Methoden auf Landesebene,

b) kontinuierliche Auswertung jeder einzelnen Situation auf der Grundlage gemeinsam erarbeiteter und vereinbarter Instrumente,

c) Erarbeitung von individuellen Projekten und Anwendung personenzentrierter Methoden.

4.2 INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN ZUR ARBEITSBESCHÄFTIGUNG

4.2.1. ZIELE

1. Die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung, die mit den Sozialdiensten laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes abgeschlossen werden können, haben das Ziel, den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihren Interessen und Fähigkeiten zu gewährleisten.

2. Insbesondere bieten die individuellen Vereinbarungen die Möglichkeit,

a) soziale Kompetenzen zu stärken,

b) Arbeitserfahrungen zu sammeln,

c) Arbeitsfähigkeiten und -kompetenzen zu entwickeln und zu erhalten.

3. Ziel ist es, den Betroffenen einen Einstieg ins Arbeitsleben und/oder den Verbleib am Arbeitsplatz zu ermöglichen und ein längerfristiges Training am Arbeitsplatz durchzuführen. Hierbei wird die Möglichkeit der Umsetzung anderer Formen der Beschäftigung oder Arbeitseingliederung geprüft.

4.2.2. ZIELGRUPPE

1. Zugang zu den individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung haben Personen, die

a) die Bildungspflicht erfüllt haben,

b) höchstens 60 Jahre alt sind (bei Erstzugängen),

c) höchstens 65 Jahre alt sind (bei Erneuerungen),

d) eine Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent haben oder blind oder gehörlos sind oder, im Falle von Kriegsversehrten, zivilen Kriegsversehrten und Wehrdienstversehrten, eine Invalidität der ersten bis achten Kategorie haben, oder vom zuständigen Gesundheitsfachdienst zugewiesen wurden,

e) ein Gutachten des Gesundheitsfachdienstes vorweisen können,

f) einen Bedarf an Begleitung am Arbeitsplatz von maximal 15 Stunden im Monat bei ganztägiger Arbeitsbeschäftigung haben (diese Stundenzahl umfasst auch jene Stunden, die für Dokumentation, Sitzungen usw. aufgewandt werden); in den ersten drei Monaten ist auch ein höherer Begleitungsbedarf zulässig,

g) ein Grundverständnis für soziale Rollen, Regeln und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz haben, das von den Gesundheitsdiensten festgestellt wurde,

h) eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission über eine potentielle Arbeitsfähigkeit oder die nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, vorweisen können; ausgenommen sind Personen, die eine teilstationäre Einrichtung für die Arbeitsbeschäftigung oder Arbeitsrehabilitation besuchen,

i) nach fünf Jahren individueller Vereinbarung für die Arbeitseingliederung keine Anstellung bekommen haben und denen die zuständige Ärztekommission eine potentielle Arbeitsfähigkeit oder die nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, bescheinigt hat.

2. Personen mit einem höheren Begleitungsbedarf als 15 Stunden im Monat können eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung abschließen, beteiligen sich jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 6 an den Kosten für die jeweilige Differenz der Begleitungsstunden.

4.2.3. BESCHREIBUNG UND VERFAHREN

1. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung ist Teil eines umfassenden individuellen Projekts, das anhand personenzentrierter Methoden und in enger Zusammenarbeit mit allen Fachdiensten im Netzwerk ausgearbeitet und durchgeführt wird.

2. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung wird zwischen dem zuständigen Sozialdienst, der interessierten Person und einem Privatbetrieb oder einer öffentlichen Körperschaft, Vereinigung oder Sozialgenossenschaft abgeschlossen, wo die Person ihre Tätigkeit ausüben wird.

3. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung hat eine maximale Dauer von zwölf Monaten und ist erneuerbar.

4. Beginn, Durchführung und Abschluss der Vereinbarung werden nach eingehender Abwägung in Zusammenarbeit zwischen der interessierten Person und allen Fachdiensten, die sie begleiten, festgelegt.

5. Federführend in der Abwicklung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitsbeschäftigung sind die Sozialdienste. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Diensten in Bezug auf die Umsetzung der individuellen Vereinbarungen für die Arbeitsbeschäftigung ist der beiliegenden Anlage A zu entnehmen.

6. Die individuelle Vereinbarung für die Arbeitsbeschäftigung wird auf der Grundlage des Faksimiles laut Anlage C erarbeitet.

7. Es gibt folgende Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Diensten:

a) Teamarbeit und Netzwerkarbeit, Koordinierung und Kontinuität der Maßnahmen, Einheitlichkeit der Methoden und Anwendung gemeinsam entwickelter Bewertungsinstrumente,

b) periodische Auswertung jeder einzelnen Situation auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, auch um die Möglichkeit der Umsetzung anderer Formen der Beschäftigung oder Arbeitseingliederung abzuklären,

c) Erarbeitung von Lebensprojekten und Anwendung personenzentrierter Methoden.

Art. 5
ENTGELT, FINANZIELLE LEISTUNGEN UND TARIFBETEILIGUNG

1. Den Personen, die durch individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung oder durch individuelle Vereinbarung für die Arbeitsbeschäftigung in die Arbeitswelt integriert sind, wird ein Entgelt sozialpädagogischer Natur zuerkannt. Die Richtlinien und Modalitäten für die Zuerkennung des Entgelts werden mit eigener Maßnahme festgelegt, die auch die Abwesenheiten wegen Urlaubs, Fortbildung und Krankheit regelt.

2. Die Höchstbeträge des Entgelts werden jährlich mit Dekret des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin zusammen mit der Festlegung des Grundbetrages im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, genehmigt.

3. Wer durch eine individuelle Vereinbarung für die Arbeitseingliederung oder für die Arbeitsbeschäftigung in die Arbeitswelt integriert ist, hat Anrecht auf die von den einzelnen privaten oder öffentlichen Betrieben, Vereinigungen oder Sozialgenossenschaften für das Personal vorgesehenen Begünstigungen (z.B. vom Betrieb organisierter Transport, Arbeitskleidung usw.). Wer sechs oder mehr Stunden täglich beschäftigt ist, hat Anrecht auf die Deckung der Essenskosten, wobei nicht der Höchstbetrag überschritten werden darf, der jährlich vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin zusammen mit der Festlegung des Grundbetrags im Sinne des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt wird.

4. Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, haben Anrecht auf Rückvergütung der Begleit- und Transportkosten gemäß Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

4/bis. Den Personen, die in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber kein Anrecht haben auf kostenlose Beförderung für Personen mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent laut Artikel 16 Absatz 4 des Tarifsystems und der Benutzungsbedingungen der Dienste des öffentlichen Personenverkehrs in Südtirol, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 760 vom 05.07.2016, wird ein Fahrausweis “Schulpass” ausgestellt, der zur kostenlosen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ermächtigt, begrenzt auf die Strecke Wohnort-Arbeitsplatz und zurück, Feiertage ausgenommen.

5. Den Personen werden außerdem Versicherungsschutz gegen Unfälle und eine Haftpflichtversicherung gegen Dritte in Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit gewährleistet.

6. Personen mit einem höheren als im Punkt 4.2.2. Absatz 2 festgelegten Begleitungsbedarf beteiligen sich an den Kosten für die jeweilige Differenz der Begleitungsstunden durch Zahlung der für die Hauspflege vorgesehenen Tarife gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung. Der maximal zulässige Begleitungsbedarf entspricht der Höchstzahl an Betreuungsstunden, die in den teilstationären Einrichtungen der Sozialdienste gewährleistet wird.

Art. 6
INFORMATIONSFLUSS UND MONITORING

1. Es ist ein konstanter Informationsaustausch zwischen den Landesabteilungen Arbeit und Soziales, den Sozial- und den Gesundheitsdiensten zu gewährleisten.

2. Die Landesabteilungen Arbeit und Soziales verwalten eine gemeinsame Datenplattform in Bezug auf die Arbeitseingliederung.

3. Die Landesabteilungen Arbeit, Soziales und Gesundheitswesen erarbeiten jährlich ein gemeinsames Weiterbildungsprogramm für die mit der Arbeitseingliederung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4. Es werden periodische Treffen auf Bezirksebene zwischen den Fachkräften des Arbeitsservice und jenen der Sozial- und Gesundheitsdienste abgehalten. Dabei geht es um die Besprechung und Koordinierung der Maßnahmen, die Planung, Durchführung und das Monitoring von Projekten sowie die gemeinsame Evaluation.

5. Es findet außerdem mindestens eine jährliche Aussprache statt zwischen den Direktorinnen und Direktoren der Landesabteilungen Arbeit und Soziales und den Direktorinnen und Direktoren der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften sowie den Verantwortlichen von Gesundheitsdiensten, Schulwesen, Berufsbildung und Berufsberatung.

6. Die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Arbeitseingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe des Arbeitsservice und der Sozialdienste.

Art. 7
MASSNAHMEN FÜR DIE ARBEITSPLATZBEGLEITUNG NACH EINER ANSTELLUNG (JOBCOACHING)

1. Jobcoaching ist eine Maßnahme, die bei Bedarf, aber nicht dauerhaft von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer, von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber, vom Arbeitsservice oder von den Sozialdiensten angefragt wird.

2. Zielgruppe dieser Maßnahme sind die im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, angestellten Personen und Personen, die vor der Anstellung an Arbeitseingliederungsprojekten teilgenommen haben.

3. Ziel dieser Maßnahme ist die Stabilisierung und der Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder die Entwicklung möglicher alternativer Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern.

4. Die Anfrage wird direkt an den zuständigen Sozialdienst gestellt.

5. Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können auch die Arbeitsvermittlungszentren kontaktieren. Die Anfrage wird dem zuständigen Sozialdienst weitergeleitet.

6. Die zuständigen Fachkräfte informieren, beraten und unterstützen das Personal und die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, wenn im Betrieb für die Beschäftigten folgende Situationen auftreten:

a) neue oder zusätzliche Aufgaben,

b) Bereichswechsel innerhalb des Betriebs,

c) Umstrukturierungen im Betrieb,

d) Veränderungen des Gesundheitszustandes der Arbeitskraft,

e) Schwierigkeiten unter den Beschäftigten,

f) Wechsel der Bezugsperson im Betrieb,

g) andere Situationen, deren Bewertung der zuständigen Fachkraft vorbehalten ist.

7. Es werden folgende Leistungen erbracht:

a) sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,

b) Unterstützung und konkrete Hilfe in Krisensituationen,

c) Arbeitsplatzbegleitung für den zur Bewältigung der Situationen laut Absatz 5 nötigen Zeitraum.

8. Die Zusammenarbeit mit allen Diensten des Netzwerkes wird gewährleistet. Von besonderer Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsservice, den Sozial- und Gesundheitssprengeln und den Gesundheitsfachdiensten.

9. Der Informationsaustausch wird durch ein Einvernehmensprotokoll zwischen den Sozialdiensten und den Arbeitsvermittlungszentren geregelt. Bei Bedarf werden eigene Treffen mit den Netzwerkpartnern durchgeführt.

Art. 8
AUSLAGERUNG VON DIENSTEN

1. Die zuständigen Sozialdienste und der Arbeitsservice können auch private Einrichtungen mit den in diesen Richtlinien und in der Anlage A beschriebenen Diensten oder Dienstleistungen betrauen.

Art. 9
AUSGABENOBERGRENZE

1. Die von diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der dafür genehmigten Mittel umgesetzt.

Art. 10
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Im ersten Jahr der Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Regelungen:

a) Der Übergang der Zuständigkeit für mehr als fünfjährige Anvertrauungsabkommen vom Arbeitsservice auf die Sozialdienste erfolgt frühestens drei Monate nach Genehmigung dieser Richtlinien, und zwar jeweils bei Fälligkeit des Anvertrauungsabkommens.

b) Zur Planung und Organisation des genannten Überganges finden unmittelbar nach Genehmigung dieser Richtlinien eigene Treffen zwischen den jeweils zuständigen Arbeitsvermittlungszentren und den Sozialdiensten statt.

c) Die betroffenen Personen werden von den Bezugsfachkräften des Arbeitsservice über die bevorstehenden organisatorischen Neuerungen informiert.

d) Der Arbeitsservice rät den Personen, deren Arbeitsfähigkeit bereits von der zuständigen Ärztekommission festgestellt wurde, sich für eine neue Bewertung an die Ärztekommission zu wenden. Zu diesem Zweck wird die Dienststellenkonferenz einberufen. Ein eventueller Übergang der Begleitung auf die Sozialdienste erfolgt in diesem Fall ausschließlich auf der Grundlage der Entscheidung der Ärztekommission.

e) Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit können auch jene Personen bei der Ärztekommission beantragen, die sich noch nie einer solchen Abklärung unterzogen haben.

2. Die Pflicht, ProPraktika laut Artikel 4 Punkt 4.1.4. Ziffer 4 zu verwenden, gilt, sobald dieser Dienst freigeschaltet ist. Bis zur Freischaltung gelten die über ProPraktika zu erfüllenden Pflichten mit der Übermittlung durch PEC an den Arbeitsservice als erfüllt.

3. Die Entgelte für die am 1. Januar 2022 bereits bestehenden individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung werden von Amts wegen gemäß den neuen Parametern neu berechnet und die Vereinbarungen gelten als von Amts wegen der neuen Regelung angepasst, ohne Notwendigkeit einer neuen Übereinkunft zwischen den Parteien.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis