1. Das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“, in der Folge „Gesetz“ genannt, definiert im 4. Abschnitt Arbeit und Arbeitsbeschäftigung als zentrale Elemente der sozialen Teilhabe. Unter den in Artikel 3 verankerten allgemeinen Grundsätzen werden in Absatz 3 die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den öffentlichen und privaten Körperschaften bei der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich Behinderungen genannt.
2. In diesem Zusammenhang sind die Netzwerkarbeit sowie die Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung eine gemeinsame Aufgabe der Sozialdienste, des Landesamtes Arbeitsservice (nachstehend „Arbeitsservice“ genannt), der Gesundheitsfachdienste und aller anderen Partner im Netzwerk, wie Schulen der Mittel- und Oberstufe, Berufsbildung, Berufsberatung, Universität und weitere zuständige öffentliche und private Körperschaften.
3. Im Sinne der Grundsätze der Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung sowie der Ziele, die mit den Maßnahmen zur Verwirklichung der individuellen Lebensprojekte gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes erreicht werden sollen, sind die von diesen Maßnahmen direkt betroffenen Personen, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage, stets als zentrale Akteure in die entsprechende Planung, Umsetzung und Auswertung eingebunden.
4. Angesichts dessen sind die Arbeitseingliederung und die Arbeitsbeschäftigung als Prozesse anzusehen, deren einzelne Phasen und mögliche Entwicklungsformen auf die Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnisse der einzelnen Person abgestimmt sind. Dies erfordert neben der engen Netzwerkarbeit zwischen den Diensten auch eine konstante, von den Fachkräften geteilte Analyse und Einschätzung der jeweiligen Situation, wobei die betroffene Person einbezogen wird. Auf der Grundlage dieser fortlaufenden Einschätzung werden die einzelnen Maßnahmen und Phasen des nachstehend beschriebenen Prozesses bei Bedarf überarbeitet und angepasst.