1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein. Die Mitteilung der Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit sowie der Tagesordnung erfolgt in der Regel fünf Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn. Den Sitzungen des Verwaltungsrates steht die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vor. Der Verwaltungsrat kann Themen, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates und mindestens eines Mitgliedes des Aufsichtsrates behandeln und genehmigen.
2. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten immer dann, wenn er es für nötig erachtet, in jedem Fall mindestens einmal im Trimester. Der Verwaltungsrat wird zudem einberufen, sobald dies eines seiner Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, beantragt.
3. Die Beschlussfassung bei der Sitzung des Verwaltungsrates erfolgt bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit den Jastimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist bei Beschlüssen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten auschlagbgebend.
4. Für spezifische Themen oder bei besonderen Problemen ist der Verwaltungsrat befugt, jeweils interne oder externe Fachleute bzw. Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen.
5. Dem Verwaltungsrat steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor oder eine von ihm ernannte Ersatzperson als Sekretärin oder Sekretär bei. Von jeder Sitzung wird ein entsprechendes Protokoll verfasst.