1. Der Verwaltungsrat besteht gemäß dem DLH vom 10. April 2014, Nr. 13 - Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen -, in geltender Fassung, aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und aus zwei anderen Mitgliedern und wird von der Landesregierung ernannt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt.