1. Die Präsidentin oder der Präsident ist der institutionelle und gesetzliche Vertreter des WOBI.
Im Besonderen:
a) beruft sie/er den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz bei den Sitzungen
b) überwacht sie/er die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates
c) schlägt sie/er die Ziele und die durchzuführenden Programme vor und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat, wobei er die Prioritäten angibt
d) erteilt sie/er die allgemeinen Weisungen für die Erreichung der Ziele und für die Verwirklichung der Programme
e) verfolgt und kontrolliert sie/er den Verlauf der Verwaltung hinsichtlich der vom Verwaltungsrat beschlossenen Ziele
f) kann sie/er in Dringlichkeitsfällen oder bei Bedarf mit begründeter Maßnahme den Erlass von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit der Generaldirektorin oder des Generaldirektors oder der Führungskräfte fallen, an sich ziehen
g) kann sie/er in Dringlichkeitsfällen Verfügungen treffen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen, wobei er bei der darauffolgenden Sitzung deren Ratifizierung beantragt
h) führt sie/er den Vorsitz der Kommission für die Zuweisung von Wohnungen und der Technischen Kommission
i) besorgt sie/er den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen.
j) übt sie/er alle übrigen von den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Befugnisse aus.
2. Die Präsidentin oder der Präsident kann eigene Befugnisse übertragen.
3. Die Präsidentin oder der Präsident wird bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten ersetzt.
4. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird von der Landesregierung unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates ausgewählt.