1. Nicht dem Verwaltungsrat können angehören, bzw. bei bereits erfolgter Ernennung werden diese des Amtes enthoben, welche:
a) Bedienstete des WOBI sind
b) einen Rechtsstreit mit dem WOBI anhängig haben oder diesem gegenüber unabhängig vom Dienstverhältnis Schulden oder ein Guthaben aufweisen
c) die Mitglieder des Verwaltungsrates, die untereinander bis zum dritten Grad verwandt und verschwägert oder durch Ehe oder durch zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind
d) direkt oder indirekt an Dienstleistungen, Eintreibungen, Lieferungen und Ausschreibungen, die das WOBI betreffen, teilhaben
e) jene, die das Amt einer oder eines Abgeordneten im Regionalrat bekleiden
f) jene, welche sich in anderen Situationen von Unvereinbarkeit gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen befinden.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen sich nicht an Beschlussfassungen oder Maßnahmen und Verfügungen beteiligen, die sie selbst oder Personen betreffen, die an sie durch Ehe bzw. durch zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum 4. Grad gebunden sind oder Gesellschaften betreffen, die sie verwalten oder von denen sie unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind.
3. Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte, die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, verfallen vom Amt. Im Falle von Rücktritt, Amtsverlust, Verzicht oder Tod einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates wird sofort deren Ersetzung durch die Landesregierung veranlasst. Die neuen Verwaltungsrätinnen oder Verwaltungsräte bleiben bis zum Verfall des Verwaltungsrates im Amt.