1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) der Antrag laut Artikel 16, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Publikationen oder die verlegerische Tätigkeit vollständig umgesetzt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;
b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.
2. Die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung kann in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.
3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.
4. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung des zum Beitrag zugelassenen Projekts verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses angereift sind.