1. Die Beiträge werden auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.
2. Zur Auszahlung des Beitrags müssen die Begünstigten die Unterlagen laut Artikel 15 und Artikel 16 bis zum 30. September des Jahres einreichen, das auf jenes folgt, in dem die einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan durchgeführt wurden.
3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden der oder des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2 bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
5. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.
6. Zur Berechnung der Kosten für das interne Personal der Verlage gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitstunden zulässig.
7. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird, dürfen, sofern der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.
8. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Begünstigten ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe mit Ausgabenbelegen dokumentiert sein.
9. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.