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b) Landesgesetz vom 15. Juni 2016, Nr. 121)
Außeretatmäßige Verbindlichkeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 21. Juni 2016, Nr. 25.

Art. 1 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 111/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 111/2016 hat das Landesgericht Bozen den Direktor des Arbeitsinspektorates der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Hansjörg Dietl von 2.767,00 Euro, zuzüglich Spesen in Höhe von 518,00 Euro sowie 15 Prozent allgemeine Kosten, Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt., verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.767,00 Euro für Prozesskosten, 415,05 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 127,28 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 728,05 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, zuzüglich der Spesen von 518,00 Euro, und beläuft sich somit auf insgesamt 4.555,38 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.555,38 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 2 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 23/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 23/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol dazu verurteilt, dem Staat gemäß Artikel 133 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002, Nr. 115, die Verfahrenskosten von insgesamt 1.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten zu erstatten.

(2) Diese Schuld umfasst 1.000,00 Euro für Prozesskosten, 40,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 228,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 1.268,80 Euro.

(3) Die Ausgabe von 1.268,80 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 3 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Friedensgerichts Sterzing Nr. 3/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 3/2016 hat das Friedensgericht Sterzing die Autonome Provinz Bozen – Landesagentur für Umwelt, zur Erstattung der Verfahrenskosten von insgesamt 2.000,00 Euro zugunsten der Firma Stein an Stein GmbH und Frau Petra Anna Windt verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 300,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 92,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 526,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.918,24 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.918,24 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 4 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Friedensgerichts Sterzing Nr. 4/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 4/2016 hat das Friedensgericht Sterzing die Autonome Provinz Bozen – Landesagentur für Umwelt, zur Erstattung der Verfahrenskosten von insgesamt 2.000,00 Euro zugunsten der Firma Stein an Stein GmbH und Frau Petra Anna Windt verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 300,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 92,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 526,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.918,24 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.918,24 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 5 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 956/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 956/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung an den Konkurs ZH General Construction Company AG des Betrages von 15.058,00 Euro, zuzüglich Zinsen gemäß Legislativdekret vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, ab dem 25. Juli 2011 bis zur Zahlung, und zur Erstattung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten zu ihren Gunsten verurteilt, die insgesamt mit 4.835,00 Euro beziffert wurden, sowie der eventuell anfallenden weiteren Kosten.

(2) Das Kapital und die bis zum 21. Juli 2016 berechneten Verzugszinsen (5.633,25 Euro) belaufen sich auf insgesamt 20.691,25 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U01062.0030 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 06 Titel 2 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für die Prozesskosten (zwei Drittel) umfasst 3.223,33 Euro für Prozesskosten, 326,50 Euro für Kostenvorschuss, 532,48 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 163,29 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich der Registersteuer von 569,00 Euro, und beläuft sich somit auf insgesamt 4.814,60 Euro.

(4) Die Ausgabe von 4.814,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 6 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 192/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 192/2016 hat das Landesgericht Bozen das Mahndekret desselben Gerichts Nr. 1050/13 vom 15. Mai 2013 zugunsten der Firma Education Time AG über 27.265,78 Euro bestätigt und das Land Südtirol zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.

(2) Das Kapital und die bis zum 21. Juli 2016 gemäß Artikel 6 des Legislativdekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, berechneten Verzugszinsen (7.078,98 Euro) belaufen sich auf insgesamt 34.344,76 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3750 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 6.850,00 Euro für Prozesskosten, 44,00 Euro für Spesen (für die Widerspruchsphase) und 1.230,00 Euro für Spesen (für die Phase der Mahnung), zuzüglich 233,00 Euro für Einheitsbeitrag und Gebühren, 1.212,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 371,68 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 9.940,68 Euro.

(4) Die Ausgabe von 9.940,68 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 7 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 289/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 289/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Leonardo Iacobone von insgesamt 1.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechts¬anwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 1.500,00 Euro für Prozesskosten, 225,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 69,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 394,68 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.188,68 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.188,68 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 8 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 70/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 70/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung an Frau Penelope Frego des Betrages von 4.671,00 Euro und zur Erstattung der Verfahrenskosten zu ihren Gunsten verurteilt, die mit 4.835,00 Euro beziffert wurden, sowie der Spesen für das Parteigutachten in Höhe von 240,00 Euro zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, MwSt. und Kosten für den Amtssachverständigen.

(2) Die Ausgabe für den Kapitalbetrag von 4.671,00 Euro ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 4.534,17 Euro für Prozesskosten, 680,13 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 208,57 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.193,03 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 300,83 Euro für Barauslagen, 240,00 Euro für das Parteigutachten, 200,00 Euro für die Registersteuer und 737,60 Euro für Kosten für den Amtssachverständigen und beläuft sich somit auf insgesamt 8.094,33 Euro.

(4) Die Ausgabe von 8.094,33 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 9  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Friedensgerichts Brixen Nr. 54/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 54/2015 hat das Friedensgericht Brixen das Land Südtirol zur Zahlung an Frau Monika Plattner des Betrages von 1.360,60 Euro und zur Erstattung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten zu ihren Gunsten verurteilt, die mit insgesamt 1.024,88 Euro beziffert wurden, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt.

(2) Die Ausgabe für den Kapitalbetrag von 1.360,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 683,25 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 102,49 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 31,43 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 179,78 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 996,95 Euro.

(4) Die Ausgabe von 996,95 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 10  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 239/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 239/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung der Teilinvalidenrente ab dem 7. Oktober 2013 und zur Erstattung der Verfahrenskosten von 3.903,00 Euro zugunsten von Herrn Spinello Tegegn, zuzüglich 37,00 Euro Einheitsbeitrag, 500,00 Euro für das Parteigutachten, 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt., verurteilt.

(2) Die Ausgabe für den Kapitalbetrag für die Zahlung der Zivilinvalidenrente ist bereits durch den Haushalt 2016 der ASWE ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 3.903,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 585,45 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 179,54 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.026,96 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 37,00 Euro für den Einheitsbeitrag sowie 500,00 Euro für das Parteigutachten, und beläuft sich somit auf insgesamt 6.231,95 Euro.

(4) Die Ausgabe von 6.231,95 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 11  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 341/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 341/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Hermann Kieser von insgesamt 1.620,00 Euro und 50,00 Euro für Barauslagen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 1.620,00 Euro für Prozesskosten, 50,00 Euro für Barauslagen, 243,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 76,52 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 437,69 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.427,21 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.427,21 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 12  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 38/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 38/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Nadja Estgfäller und andere von insgesamt 2.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 300,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 92,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 526,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 64,33 Euro für Barauslagen, 1.800,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 4.782,57 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.782,57 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 13  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 51/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 51/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Fraktion Antholz Niedertal und andere von insgesamt 2.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 300,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 92,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 526,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 1.800,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 4.718,24 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.718,24 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 14  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 303/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 303/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Bernhard Mitterdorfer von insgesamt 5.000,00 Euro für Anwaltshonorar, 958,89 Euro für Barauslagen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 5.000,00 Euro für Prozesskosten, 958,89 Euro für Barauslagen, 750,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 230,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.315,60 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 8.254,49 Euro.

(3) Die Ausgabe von 8.254,49 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 15  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 97/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 97/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol und die AOV – Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Rekursstellerin Babel Sozialgenossenschaft, von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und gesetzlicher Nebenkosten verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, zuzüglich des Einheitsbeitrages von 4.000,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 8.377,36 Euro.

(3) Die Ausgabe von 8.377,36 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 16  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 337/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 337/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Dr. Stefano Grande im Verfahren unter A.R. Nr. 2821/2013 von insgesamt 5.010,50 Euro und 458,00 Euro für Vorstreckungen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, und im Verfahren unter A.R. Nr. 440/2015 von insgesamt 2.767,00 Euro und 168,00 Euro für Vorstreckungen, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst für das Verfahren unter A.R. Nr. 2821/2013 5.010,50 Euro für Prozesskosten, 458,00 Euro für Barauslagen, 751,58 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 230,48 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.318,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 7.310,92 Euro und für das Verfahren unter A.R. Nr. 440/2015 2.767,00 Euro für Prozesskosten, 168,00 Euro für Barauslagen, 415,05 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 127,28 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 728,05 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 4.037,39 Euro

(3) Die Ausgabe von 11.348,31 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 17 (Rechtmäßigkeit)

(1) Die außeretatmäßigen Verbindlichkeiten laut den vorhergehenden Artikeln sind rechtmäßig.

Art. 18  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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