(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 23/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol dazu verurteilt, dem Staat gemäß Artikel 133 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002, Nr. 115, die Verfahrenskosten von insgesamt 1.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten zu erstatten.
(2) Diese Schuld umfasst 1.000,00 Euro für Prozesskosten, 40,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 228,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 1.268,80 Euro.
(3) Die Ausgabe von 1.268,80 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.