(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 239/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung der Teilinvalidenrente ab dem 7. Oktober 2013 und zur Erstattung der Verfahrenskosten von 3.903,00 Euro zugunsten von Herrn Spinello Tegegn, zuzüglich 37,00 Euro Einheitsbeitrag, 500,00 Euro für das Parteigutachten, 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt., verurteilt.
(2) Die Ausgabe für den Kapitalbetrag für die Zahlung der Zivilinvalidenrente ist bereits durch den Haushalt 2016 der ASWE ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für Prozesskosten umfasst 3.903,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 585,45 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 179,54 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.026,96 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 37,00 Euro für den Einheitsbeitrag sowie 500,00 Euro für das Parteigutachten, und beläuft sich somit auf insgesamt 6.231,95 Euro.
(4) Die Ausgabe von 6.231,95 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.