1. Hält der Projektträger die in der Vereinbarung angeführten Klauseln nicht ein oder ergeben sich Umstände, die einem Projektabschluss hinderlich sind, kann das zuständige Landesamt die Rückerstattung der vom Land bereits ausgezahlten Beträge verfügen. Geschuldet sind auch die gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger. Das Land ist auch berechtigt, Schadensersatz wegen Finanzschäden aufgrund von Verhalten zu fordern, die eine schwerwiegende Missachtung der jeweiligen Vereinbarung darstellen.
2. Wird die Finanzierung aus Gründen, welche auf den Projektträger zurückzuführen sind (z.B. Untätigkeit, Verspätung, Unmöglichkeit der Durchführung des Projektes), nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Gewährung oder ab Unterzeichnung der Vereinbarung ausgezahlt, verfügt das Land ihren Widerruf.
3. Wird ein Teil des bereits ausgezahlten Betrages vom Projektträger nicht verwendet und/oder nicht abgerechnet, so muss er dem Land zurückgezahlt werden, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger berechnet werden.
4. Im Falle der Auflösung der Vereinbarung aus Gründen höherer Gewalt, müssen alle nicht abgerechneten Beträge zurückerstattet werden.