1. Im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, können Vereinbarungen mit folgenden Projektträgern abgeschlossen werden:
a) Nichtregierungsorganisationen (NRO) und gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht (Onlus), die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben,
b) andere Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Vereine, Komitees, Verbände und Stiftungen sowie Genossenschaften und Konsortien, die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben.
2. Die Rechtsträger laut Absatz 1 dürfen bei der Durchführung des Projektes keinerlei Gewinnabsicht verfolgen und müssen alle mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen für dieses einsetzen.
3. Sie müssen in der Lage sein, das Vorhaben sachgemäß, d.h. mit den erforderlichen Fachkenntnissen, durchzuführen und sie müssen über geeignete Finanz-, Human- und Sachressourcen verfügen.
4. Projektträger mit folgenden Voraussetzungen werden bei der Bewertung der Projektvorhaben im Sinne von Artikel 4 bevorzugt behandelt:
a) Eintragung in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlichen Organisationen, der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, der juristischen Personen des Privatrechts,
b) Anführung im Gründungsakt von Tätigkeiten in folgenden Bereichen als vorrangige Ziele: Schutz der Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit und Bewusstseinsbildung, Solidarität und Friedensbestrebungen,
c) konkrete Erfahrung im Bereich der Förderung der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens sowie der Entwicklungszusammenarbeit.