1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land finanzierten und ausbezahlten Projekte durch.
2. Die Stichproben werden von amtsinternen oder etwaigen, vom zuständigen Landesamt beauftragten verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt.
3. Die zu kontrollierenden Projekte werden in dem Jahr, das auf die Auszahlung der Finanzierung des Projektes folgt, durch Auslosung ausgewählt.
4. Die Auslosung und Festlegung der Projekte wird von einer Kommission vorgenommen; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung, dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Landesamtes und zwei Beamtinnen/Beamten des zuständigen Landesamtes, von denen eine/einer die Schriftführung übernimmt.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird überprüft,
a) ob die im Projekt und in der entsprechenden Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen vereinbarungskonform durchgeführt und die entsprechenden Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind,
b) ob die Erklärung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens und über den Eigenbeitrag, die bei der Rechnungslegung für jenen Teil der anerkannten Kosten vorgelegt wurde, welcher nicht mit Originalbelegen dokumentiert werden muss, im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ordnungsgemäß dokumentiert werden kann,
c) ob die Endabrechnung für das Projekt mit den Angaben in den Bilanzen übereinstimmt, wenn solche jährlich erstellt werden,
d) ob im Sinne dieser Kriterien die allfällige ehrenamtliche Arbeit, die im Rahmen der Projektkosten anerkannt wurde, effektiv geleistet und das Register der ehrenamtlich geleisteten Zeit vom Projektträger geführt wurde,
e) ob die Ziele und Ergebnisse, die im Projekt festgelegt und im Abschlussbericht aufgezeigt sind, tatsächlich erreicht wurden.
6. Die Stichprobenkontrollen werden entweder durch Lokalaugenscheine durchgeführt oder mittels Beantragung der erforderlichen Projektdokumentation bei den Projektträgern.
7. Unabhängig von den vorhergehenden Bestimmungen kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes weitere Überprüfungen anordnen, die er/sie für erforderlich hält.