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Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1275
Änderung der Kriterien für die finanzielle Unterstützung der Entwicklungs- und Minderheitenschutzprojekte der Organisationen sowie der Projekte der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens. Widerruf des Beschlusses Nr. 1094 vom 23/09/2014

ANLAGE A

Kriterien für die finanzielle Unterstützung von Organisationen für Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit sowie für Vorhaben zum Schutz sprachlicher und kultureller Minderheiten

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 5, „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen”, sieht die Unterstützung von Entwicklungsprojekten und Vorhaben zum Schutz der kulturellen und sprachlichen Minderheiten vor, welche beim Land Südtirol eingereicht und gemäß den vorliegenden Kriterien als förderungswürdig bewertet werden.

Art. 2
Projektträger

1. Im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, können Vereinbarungen mit folgenden Projektträgern abgeschlossen werden:

a) Nichtregierungsorganisationen (NRO) und gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht (Onlus), die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben,

b) andere Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Vereine, Komitees, Verbände und Stiftungen sowie Genossenschaften und Konsortien, die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben.

2. Die Rechtsträger laut Absatz 1 dürfen bei der Durchführung des Projektes keinerlei Gewinnabsicht verfolgen und müssen alle mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen für dieses einsetzen.

3. Sie müssen in der Lage sein, das Vorhaben sachgemäß, d.h. mit den erforderlichen Fachkenntnissen, durchzuführen und sie müssen über geeignete Finanz-, Human- und Sachressourcen verfügen.

4. Projektträger mit folgenden Voraussetzungen werden bei der Bewertung der Projektvorhaben im Sinne von Artikel 5 bevorzugt behandelt:

a) Eintragung in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlichen Organisationen, der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens oder der juristischen Personen des Privatrechts,

b) Anführung im Gründungsakt von Tätigkeiten in folgenden Bereichen als vorrangige Ziele: internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Schutz der Menschenrechte sowie der kulturellen und sprachlichen Minderheiten, Solidarität und Friedensbestrebungen,

c) konkrete Erfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 3
Einsatzgebiete

1. Die Projekte der Entwicklungszusammenarbeit müssen in jenen Ländern durchgeführt werden, welche in der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC-Liste – Development Assistance Committee) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufscheinen.

2. Die Projekte zum Schutz von kulturellen und sprachlichen Minderheiten können auch in Ländern umgesetzt werden, die nicht in obgenannter Liste angeführt sind.

3. Das Land Südtirol fördert Vorhaben, die in den Schwerpunktländern laut Anlage A umgesetzt werden, mit einer höheren Finanzierung, mit dem Ziel, eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu unterstützen sowie die Einsätze in Gebieten zu bündeln, welche für das Land Südtirol und für die in diesem Bereich arbeitenden Organisationen von vorrangigem Interesse sind.

4. Schwerpunktländer sind auch jene Gebiete und Länder, in denen Projekte zum Schutz von sprachlichen und kulturellen Minderheiten oder Vorhaben zur Bewältigung besonders schwieriger Situationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Konflikten durchgeführt werden.

Art. 4
Unterstützung der Projekte

1. In den Entwicklungsprojekten und Projekten zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Minderheiten (im Folgenden kurz als Projekte bezeichnet) müssen klar definierte Ziele und Aktivitäten angegeben werden, die innerhalb einer festgelegten Frist zu verwirklichen sind.

2. Es werden Vorhaben gefördert, die eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Zielbevölkerung bezwecken und folglich die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Entwicklung im Empfängerland oder -gebiet unterstützen.

3. Insbesondere werden Projekte unterstützt, welche:

a) die Förderung der Humanressourcen durch Grund- und Oberschulbildung sowie durch Berufsausbildung und sonstige Fortbildung beinhalten,

b) die Ernährungssicherheit und die nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung fördern,

c) soziale und gesundheitliche Einrichtungen und Dienste fördern,

d) den Zugang zu Wasser verbessern,

e) Einkommen schaffende Tätigkeiten fördern (Unterstützung von Kleinbetrieben, Landwirtschaftsgenossenschaften usw.) und damit die Selbsthilfekapazität der Adressaten erhöhen,

f) die demokratischen Strukturen und die Entwicklung der Zivilgesellschaft fördern, indem u. a. auch die Zielbevölkerung bei der Planung und Durchführung der Projekte auf partnerschaftlicher Ebene einbezogen wird,

g) bedeutenden, auf internationaler Ebene definierten Rahmenbedingungen für die Entwicklung Rechnung tragen, z.B. Schutz der Kinder und Jugendlichen, genderrelevante Aspekte, Kommunikation und Information innerhalb der Gesellschaft, Bevölkerungswachstum und Entwicklung, Stärkung der institutionellen Fähigkeiten, gute Regierungsführung, Unterstützung von unternehmerischen Fähigkeiten,

h) den Umweltschutz, die Umweltsanierung und eine nachhaltige Entwicklung fördern,

i) den Schutz einer sprachlichen oder kulturellen Minderheit sowie der Menschenrechte zum Inhalt haben,

j) den interkulturellen Dialog fördern,

k) soziale und wirtschaftliche Initiativen vorsehen, mit denen die Rückkehr von Flüchtlingen und Auswanderern in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung dort unterstützt werden.

Art. 5
Bewertungskriterien

1. Die Projekte werden auf der Grundlage der nachstehenden Bewertungskriterien ausgewählt. Diese sind gemäß Anlage B mit einer Punktezahl verbunden. Anhand dieser Punktezahl wird die Rangliste der bewerteten Projekte erstellt:

a) detaillierte Abfassung des Projektes und ausreichende Information über relevante Aspekte desselben,

b) Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse und des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Kontexts,

c) Verankerung des Projektträgers in Südtirol sowie seine Kompetenzen, Integrität, Zuverlässigkeit und Zusammenarbeit/Partnerschaften mit anderen Körperschaften und Organisationen,

d) Qualität der Partnerschaft vor Ort,

e) Priorität des Einsatzbereiches,

f) geografische Vorrangigkeit des Einsatzgebietes,

g) Projektkohärenz in Hinsicht auf die darin angegebenen Ziele, Aktivitäten, Kosten und erwarteten Ergebnissen,

h) Angemessenheit der Kosten und der Mitfinanzierung des Projektträgers,

i) Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen des Projektes auf den lokalen Kontext,

j) Beteiligung der Zielbevölkerung an der Festlegung der Ziele und der Durchführung des Vorhabens (Ownership),

k) Stärkung lokaler Kapazitäten (Capacity Development),

l) Zusammenarbeit und Koordination mit lokalen Organisationen und Institutionen sowie Übereinstimmung des Projektes mit den Entwicklungszielen des Empfängerlandes bzw. -gebietes,

m) Berücksichtigung von Genderfragen, Menschenrechten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen,

n) Nachhaltigkeit des Projektes hinsichtlich sozialer und umweltrelevanter Aspekte sowie hinsichtlich der Fortführung der Aktivitäten nach Projektabschluss.

2. Projekte, die folgende Merkmale aufweisen, werden vorrangig behandelt:

a) die Einbindung des Projektes in mehrjährige Entwicklungsprogramme bzw. in eine Reihe von Maßnahmen und Vorhaben zur Gesamtentwicklung eines Gebietes, wobei verschiedene Organisationen und Institutionen sowohl im Empfängerland als auch in Südtirol beteiligt sind,

b) Projekte, welche direkt oder indirekt den Schutz der Menschenrechte, der Geschlechtergerechtigkeit, der benachteiligten Bevölkerungsgruppen sowie den Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten zum Ziel haben,

c) Projekte, die von Projektträgern mit den Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 4 eingereicht werden.

Art. 6
Höhe der Finanzierung

1. Projekte, welche positiv bewertet und genehmigt wurden, können in folgendem Ausmaß finanziert werden:

a) Projekte, welche in den Schwerpunktländern laut Anlage A und gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 4 durchgeführt werden, werden mit bis zu 70% der zugelassenen Kosten finanziert.

b) Projekte, welche in den übrigen Ländern durchgeführt werden, die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC-Liste) als „Empfängerländer der öffentlichen Entwicklungshilfe“ definiert sind, werden mit bis zu 50% der zugelassenen Kosten finanziert.

2. Bei der Projektüberprüfung kann das zuständige Landesamt die zulässigen Kosten aufgrund der Bewertung und der verfügbaren finanziellen Mittel festlegen.

Art. 7
Eigenbeitrag

1. Das Projekt muss auch immer von den Projektträgern und/oder von den lokalen Projektpartnern mitfinanziert werden, und zwar durch die Einbringung von finanziellen Ressourcen in einem Mindestausmaß von 3% der im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten. Der restliche Eigenbeitrag kann in Form von anderweitigen Mitteln, Sachleistungen und/oder ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden.

2. Der monetäre Teil des Eigenbeitrages kann aus direkten Einkünften (z.B. Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Dienstleistungen, Spenden- und Sponsorengelder) oder aus jeder anderen Form von Einbringung finanzieller Mittel durch den Projektträger oder den Projektbegünstigten bestehen. Es können auch Fördermittel anderer öffentlicher Körperschaften, also nicht jene des Landes Südtirol, als Eigenbeitrag angegeben werden.

3. Bei Einreichung des Projektvorschlages muss der Projektträger eine Erklärung beilegen, aus welcher hervorgeht, ob und um welche anderen Finanzierungen für dieselben Initiativen bereits angesucht worden ist oder noch angesucht wird, an welche Körperschaften und Einrichtungen ein Antrag gestellt wurde oder wird und wie hoch die beantragte Summe ist. Die Gewährung solcher Finanzierungen muss dem zuständigen Landesamt unverzüglich mitgeteilt und im Abschlussbericht angegeben werden.

4. Eventuelle Sachleistungen und ehrenamtliche Tätigkeit werden nur dann als Eigenbeitrag berücksichtigt, wenn Art und Umfang im Projektvorschlag präzisiert werden.

5. Falls ein Teil des Eigenbeitrages in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wird, müssen die Anzahl der dabei tätigen Personen und die berechneten Stunden- oder Tagessätze angeführt werden.

6. Handelt es sich um Personal vor Ort, sind Angaben hinsichtlich der Kostenrechnung erforderlich, die nach den im Empfängerland üblichen Tarifen und Löhnen erfolgen muss.

7. Allfällige Kosten in Zusammenhang mit den Reisen des Projektträgers in das Empfängerland können ebenfalls als Eigenbeitrag verrechnet werden. Zulässig sind eine Monitoring- und eine Evaluierungsreise für eine Person für insgesamt maximal 14 Tage. Die genannten Kosten müssen wirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sein und sie müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Einsparung entsprechen.

8. Wird als Eigenbeitrag ein materielles Gut zur Verfügung gestellt, werden die Kosten nach dem Nutzungswert im Bezugszeitraum berechnet, wobei die für die Wertberechnung angewandte Methode zu erläutern ist.

Art. 8
Zulässige Kosten

1. Anerkannt werden nur jene Kosten, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens in Zusammenhang stehen und entsprechend belegt werden können.

2. Zulässig sind folgende Kosten:

a) Investitionskosten (z.B. Bauten, Geräte, Maschinen),

b) Kosten für das Personal, das direkt mit der Umsetzung des Projektes betraut ist, sowie entsprechende Aus- und Fortbildungskosten,

c) Betriebskosten im Empfängerland,

d) Kosten für die Vorbereitung des Projektes im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten,

e) Kosten für die mit der Projektthematik zusammenhängende Öffentlichkeitsarbeit in Südtirol, und zwar im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten. In diesem Prozentsatz können auch die Kosten zur Bekanntmachung des vom Land Südtirol finanzierten Projektes im Empfängerland enthalten sein. Die genannten Kosten müssen wirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sein und sie müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Einsparung entsprechen,

f) Verwaltungskosten des Projektträgers, die in Südtirol für die Umsetzung des Projektes anfallen (z.B. Kosten für die Koordinierung und Verwaltung, für Kommunikation, für Büromaterial, für das Sekretariat) im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten. Das zuständige Landesamt kann diesen Prozentsatz im Laufe der Überprüfung angesichts des effektiven Bedarfs und der Projektmerkmale kürzen.

Art. 9
Nicht zulässige Kosten

1. Folgende Kosten sind nicht zulässig:

a) Kosten für die Realisierung von religiösen und kirchlichen Einrichtungen und Aktivitäten, die ausschließlich für geistige und seelsorgerische Tätigkeiten zweckbestimmt sind; ausgenommen sind jene Kultstätten, die der kulturellen Identifikation dienen und als Denkmal geschützt werden sollen,

b) Kosten für den Transport von Altkleidern, Einrichtungsgegenständen, Lebensmitteln sowie neuen oder gebrauchten Maschinen und Ausstattungsgegenständen von Italien ins Empfängerland, wenn diese Sachen bei gleicher Qualität vor Ort kostengünstiger beschafft werden können,

c) Kosten für den Ankauf von Luxusgütern sowie Hightech-Anlagen, für welche keine Wartung gewährleistet werden kann,

d) Kosten für Vorhaben, deren Nutzen weder direkt noch indirekt einer Gemeinschaft zugute kommt, sondern nur einzelnen Personen,

e) nicht klar definierte Kosten (z.B. allfällige Spesen, unvorhergesehene Ausgaben, Änderungen des Wechselkurses, Bankspesen),

f) Kosten für Initiativen, die ausschließlich oder großteils der Mittelbeschaffung der Organisationen dienen,

g) Kosten, die angesichts der Ziele des Projektes als nicht erforderlich und angemessen erachtet werden.

Art. 10
Vorlage der Finanzierungsansuchen

1. Das Finanzierungsansuchen (1 Ausfertigung) mit Projektvorschlag (2 Ausfertigungen) muss im Zeitraum zwischen dem 2. und 31. Januar des jeweiligen Jahres eingereicht werden.

2. Der Endtermin wird auf den nächsten Arbeitstag verschoben, wenn er auf einen Tag fällt, an dem die Landesämter geschlossen sind. Nach dem obgenannten Endtermin eingereichte Projekte können nicht berücksichtigt werden. Alle Finanzierungsansuchen und Projektvorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers zu unterzeichnen und an folgende Adresse zu richten: Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen – Amt für Kabinettsangelegenheiten, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen.

3. Das Ansuchen mit den geforderten Unterlagen kann folgendermaßen eingereicht werden:

a) Abgabe direkt im genannten Amt;

b) auf dem Postweg nur mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein (in diesem Fall gilt das Datum des Versandstempels der Post);

c) mittels Fax (0471 412139);

d) elektronisch mittels E-Mail von der zertifizierten E-Mail-Adresse des Projektträgers an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse: kabinett.gabinetto@pec.prov.bz.it.

4. Die Muster für das Ansuchen und den Projektvorschlag sind im zuständigen Landesamt erhältlich und können auch im Internet unter www.provinz.bz.it/entwicklungszusammenarbeit heruntergeladen werden.

5. Im Finanzierungsansuchen muss der Projektträger eine der zwei im Artikel 11 angeführten Abrechnungsmodalitäten angeben. Dem Finanzierungsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden, die zu datieren und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers zu versehen sind:

a) zweifache Ausfertigung des Projektvorschlages in deutscher oder italienischer Sprache, der in allen Teilen ausgefüllt ist und alle erforderlichen Informationen beinhaltet, einschließlich des Finanzierungsplans mit Angabe der Gesamtkosten, der beantragten Finanzierung und des Eigenbeitrags,

b) eine Kopie des Abkommens, das zwischen dem Projektträger und dem Lokalpartner abgeschlossen wurde. Anderenfalls kann ein Schreiben des Lokalpartners oder der Lokalpartner beigelegt werden, in welchem bestätigt wird, dass sie beabsichtigen das Projekt zu unterstützen und dass sie mit den Zielen und Tätigkeiten einverstanden sind,

c) mindestens ein Angebot eines Produzenten oder Lieferanten bei Projekten, die den Erwerb von Ausstattungsgegenständen (technische Anlagen, Geräte oder Maschinen) im Ausmaß von mindestens 30% der gesamten Projektkosten vorsehen. Der Erwerb von Material, Ausstattungsgegenständen und Dienstleistungen zur Durchführung des Projektes muss nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Qualität erfolgen. Das zuständige Landesamt kann bei der Projektüberprüfung auf jeden Fall weitere Kostenvoranschläge anfordern, falls diese für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots für notwendig erachtet werden,

d) eine technische Beschreibung, wenn das Projekt die Errichtung oder Renovierung von Bauten oder Infrastrukturen mit Gesamtkosten bis zu 20.000,00 Euro betrifft. Sind die Kosten jedoch höher als 20.000,00 Euro und wird ein Unternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt, so muss zusätzlich mindestens ein Kostenvoranschlag dieses Unternehmens mit Massenberechnung und Grundriss eingereicht werden. Das zuständige Landesamt kann bei der Projektüberprüfung auf jeden Fall weitere Kostenvoranschläge anfordern, falls diese für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Kostenvoranschlages für notwendig erachtet werden,

e) Statuten des Projektträgers und des Lokalpartners/der Lokalpartner oder entsprechende Informationen,

f) weitere Dokumente und Unterlagen, welche der Bewertung des Ansuchens dienlich sein können (Veröffentlichungen, Studien, Zeitungsartikel, Fotodokumentationen usw.).

6. Die eingereichten Projekte können auch mehrjährig sein, es muss aber die Spesenaufteilung auf die einzelnen Jahre klar ersichtlich sein. Wenn ein mehrjähriges Projekt genehmigt worden ist und der Projektträger für die zweite oder die darauf folgenden Projektphasen ansucht, muss er, sofern er nicht eine Änderung der vorgesehenen Tätigkeiten plant, innerhalb der jährlichen Einreichungsfrist lediglich das Finanzierungsansuchen mit einem aktualisierten Finanzierungsplan für die betreffende Projektphase und eine Beschreibung der bereits durchgeführten Tätigkeiten einreichen.

7. Bei Rotationsfonds und anderen Kreditsystemen müssen die Kriterien zur Auswahl der Zielgruppe angegeben werden sowie der Auszahlungs- und Rückzahlungsmodus und der Einsatz der Mittel nach Abschluss des Projektes.

Art. 11
Projektdurchführung und Rechnungslegung

1. Projektbeginn: Das Projekt kann ab 1. Februar des Bezugsjahres für die Einreichung des Projektes begonnen werden. Es muss jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Abschluss der Vereinbarung begonnen werden. Die Frist für den Beginn kann nur einmal für höchstens 6 Monate verlängert werden, wobei der entsprechende begründete Antrag innerhalb der genannten Frist beim zuständigen Landesamt eingelangen muss.

2. Auszahlung der gewährten Finanzierung:

a) Die Auszahlung der Landesfinanzierung erfolgt, wie in der mit dem Projektträger abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt, in zwei oder mehreren Raten.

b) Nach Vorlage einer Erklärung zum Projektbeginn kann auf entsprechenden Antrag ein Vorschuss von bis zu maximal 70% des Finanzierungsbetrages gewährt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Vorschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung einzureichen.

c) Wird die Finanzierung in mehr als zwei Raten ausgezahlt, erfolgt die Auszahlung der Zwischenraten gegen Vorlage eines Berichtes über den Stand der Projektdurchführung, dem die jeweilige Abrechnung und die diesbezüglichen Ausgabenbelege beizulegen sind.

d) Das Projekt muss innerhalb der in der Vereinbarung angegebenen Frist abgeschlossen werden.

e) Zwecks Auszahlung der letzten Rate muss der Projektträger innerhalb der in der Vereinbarung angegebenen Frist den entsprechenden Auszahlungsantrag, den Abschlussbericht und die Endabrechnung einreichen. Genannte Frist kann auf begründeten Antrag hin um sechs Monate verlängert werden.

f) Der Abschlussbericht und die Endabrechnung sind nach dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Muster vorzulegen, das im Leitfaden für die Berichterstattung und die Endabrechnung enthalten ist. In der Abrechnung müssen alle zur Durchführung des gesamten Projektes getätigten Einnahmen (öffentliche Finanzierungen, gesammelte Spenden und Sponsorengelder usw.) und Ausgaben bezogen auf die jeweiligen Kostenpunkte aufgelistet werden. Der Endabrechnung müssen die Ausgabenbelege in Höhe der vom Land gewährten Finanzierung beigelegt werden, wobei die Durchführung des gesamten Vorhabens bestätigt werden muss. Der Abschlussbericht und die Endabrechnung sind in deutscher oder italienischer Sprache vorzulegen und können durch weitere Dokumente oder durch Übersetzungen in andere Sprachen (englisch, französisch oder spanisch) integriert werden.

g) Wurden die Projekttätigkeiten nur teilweise und/oder mit einem geringeren Kostenaufwand als dem zugelassenen durchgeführt, wird die Landesfinanzierung entsprechend gekürzt ausgezahlt. Wird in der Rechnungslegung als Eigenbeitrag laut Artikel 7 ein geringerer Betrag als in der Vereinbarung angegeben, wird der Prozentsatz der auszuzahlenden Landesfinanzierung nachträglich entsprechend neu berechnet und gekürzt.

h) Für die Abrechnung werden die Belege anerkannt, die ab 1. Februar des Jahres der Vorlage des Finanzierungsansuchens bis zu dem Termin datieren, der in der Vereinbarung bzw. in eventuellen Verlängerungsgenehmigungen als Endtermin der Dauer des Projektes vorgesehen ist.

i) Zur Abrechnung der vom Land Südtirol gewährten Finanzierung muss der Projektträger die Originalbelege der Ausgaben vorlegen. In Fällen, in denen aufgrund der lokalen Gesetzgebung die Rechnungen oder andere Ausgabenbelege im Empfängerland aufbewahrt werden müssen, können auch beglaubigte Kopien der Belege vorgelegt werden, gemeinsam mit einer Erklärung des Projektträgers, in welcher die Gründe für die nicht erfolgte Vorlage der Originalbelege erläutert und die Übereinstimmung der beglaubigten Kopien bestätigt werden. Sollten die Ausgabenbelege hingegen aus Gründen höherer Gewalt, welche ausreichend dokumentiert sein muss, nicht mehr verfügbar sein, so kann der Projektträger eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde einbringen, aus welcher hervorgeht, warum die Dokumentation nicht mehr verfügbar ist und wofür die Mittel eingesetzt wurden; dieser Erklärung ist eine weitere Erklärung des Partners vor Ort beizulegen, in welcher bestätigt wird, dass die Mittel für die Durchführung der Projekttätigkeiten eingesetzt worden sind.

j) Als Alternativlösung zur Einreichung der Originalbelege der Ausgaben kann gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eine zusammenfassende Aufstellung der getätigten Ausgaben vorgelegt werden, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen. Der Aufstellung muss eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers vorgelegt werden, die Folgendes bescheinigt:

1) dass die oben genannten Ausgaben getätigt wurden,

2) dass die Originalbelege oder die beglaubigten Kopien für mindestens zehn Jahre ab Datum der Auszahlung der letzten Rate der Finanzierung beim Projektträger aufbewahrt werden.

k) Die Rechnungen und die anderen Ausgabenbelege sind auf den Namen des Projektträgers oder des in der Vereinbarung angegebenen Partners vor Ort auszustellen. Die quittierten Ausgabenbelege müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung und Anschrift des Ausstellers, den Gegenstand der Leistung, den Preis und die Quantität/den Umfang der Ware/Leistung sowie die Anmerkung „Projekt der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol“ enthalten.

l) Bei Aus- und Fortbildungskursen und bei Informationsveranstaltungen muss der Projektträger eine Anwesenheitsliste führen. Die Anwesenheitsliste bei Aus- und Fortbildungskursen muss sowohl von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen als auch von den Referenten und Referentinnen unterschrieben werden.

m) Um den Eigenbeitrag zu belegen, ist eine Erklärung des Projektträgers einzureichen, mit welcher die Durchführung des gesamten Projektes nach den gesetzlichen Vorgaben und im Sinne der Vereinbarung bestätigt wird und in der der Eigenbeitrag detailliert dargestellt wird, wie in dem im Leitfaden für die Berichterstattung und Endabrechnung enthaltenen Muster vorgegeben.

n) Als Nachweis der im Projekt als Eigenbeitrag angegebenen ehrenamtlichen Tätigkeit muss der Projektträger ein Register der effektiv ehrenamtlich geleisteten Stunden führen, welches von Mal zu Mal von jeder einzelnen ehrenamtlich tätigen Person gegengezeichnet werden muss.

3. Verlängerung der in der Vereinbarung festgelegten Projektdauer ohne zusätzliche Kosten: Projekte, die vom Land finanziert werden, müssen innerhalb der Frist durchgeführt werden, die in der zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes auf begründeten Antrag, mit Angabe der neuen Dauer des Projektes, eine Fristverlängerung genehmigen. Der auf stempelfreiem Papier abgefasste Verlängerungsantrag ist mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Organisation zu versehen und dem zuständigen Landesamt direkt, per Post, mittels Fax oder auf elektronischem Wege an die E-Mailadresse kabinett@provinz.bz.it spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Vereinbarung vorzulegen. Falls das zuständige Amt innerhalb von 20 Tagen nach der Einreichung des Verlängerungsantrages keinen Einwand erhebt, ist der Antrag als angenommen zu betrachten.

4. Projektänderungen:

a) Die Projekte sind so durchzuführen, wie in der Vereinbarung zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger festgelegt.

b) Die Endabrechnung muss sich an den in der Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsplan halten: eventuelle Ausgleichsverrechnungen zwischen den einzelnen im Finanzierungsplan festgelegten Kostenpunkten im Rahmen von 20% der vorgesehenen Kosten sowie im Rahmen der gewährten Finanzierung benötigen keine Genehmigung von Seiten des zuständigen Landesamtes. Folgende Kostenpunkte dürfen keine Erhöhung erfahren: Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für Machbarkeitsstudien, Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Für diese Kostenpunkte ist jedenfalls eine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Landesamtes zur Ausgleichsverrechnung nötig. Wird der Prozentsatz überschritten, ist immer eine Genehmigung des zuständigen Landesamtes notwendig.

c) Eventuelle Änderungen am Projekt oder am genehmigten Finanzierungsplan – sie dürfen jedenfalls keine Änderung der Zielsetzung, der Zielgruppe oder der Höhe der gewährten Finanzierung bewirken – bedürfen einer Überprüfung und Genehmigung des zuständigen Landesamtes. Der Änderungsantrag muss nach dem Verfahren eingereicht werden, das unter Absatz 3 für den Verlängerungsantrag vorgeschrieben ist.

5. Die gesamte Projektdokumentation muss für mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Auszahlung der letzten Rate der Finanzierung aufbewahrt werden.

Art. 12
Widerruf der Finanzierung und Auflösung der Vereinbarung

1. Hält der Projektträger die in der Vereinbarung angeführten Klauseln nicht ein oder ergeben sich Umstände, die einem Projektabschluss hinderlich sind, kann das zuständige Landesamt die Rückerstattung der vom Land bereits ausgezahlten Beträge verfügen; geschuldet sind auch die gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger. Das Land ist auch berechtigt, Schadensersatz wegen Finanzschäden aufgrund von Verhalten zu fordern, die eine schwerwiegende Missachtung der jeweiligen Vereinbarung darstellen.

2. Wird die Finanzierung aus Gründen, welche auf den Projektträger zurückzuführen sind (z.B. Untätigkeit, Verspätung, Unmöglichkeit der Durchführung des Projektes), nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Gewährung oder ab Unterzeichnung der Vereinbarung ausgezahlt, verfügt das Land ihren Widerruf.

3. Wird ein Teil des bereits ausgezahlten Betrages vom Projektträger nicht verwendet und/oder nicht abgerechnet, so muss er dem Land zurückgezahlt werden, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger berechnet werden.

4. Im Falle der Auflösung der Vereinbarung aus Gründen höherer Gewalt, müssen alle nicht abgerechneten Beträge zurückerstattet werden.

Art. 13
Sichtbarkeit

1. Auf den mit Unterstützung des Landes errichteten oder angekauften Bauten, Maschinen, Geräten und Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist ein Schild mit dem Logo des Landes Südtirol und/oder mit folgendem Hinweis in der jeweiligen Landessprache anzubringen: „Durchgeführt mit Unterstützung des Landes Südtirol“. Die verschiedenen Publikationen (Faltblätter, Poster, Postkarten, Zeitungsinserate, Webseiten usw.) zu den vom zuständigen Landesamt finanzierten Projektmaßnahmen müssen das Logo des Landes Südtirol und, sofern mit dem zuständigen Landesamt nicht anderweitig vereinbart, folgenden Hinweis tragen: „Die Initiative wird vom Land Südtirol, Präsidium und Außenbeziehungen, Amt für Kabinettsangelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit unterstützt“.

Art. 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land finanzierten und ausbezahlten Projekte durch.

2. Die Stichproben werden von amtsinternen oder etwaigen, vom zuständigen Landesamt beauftragten verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt.

3. Die zu kontrollierenden Projekte werden in dem Jahr, das auf die Auszahlung der Finanzierung des Projektes folgt, durch Auslosung ausgewählt.

4. Vor der Festlegung der zu kontrollierenden Projekte erfolgt eine erste Auslosung des Kontinents oder Kontinentteils (Afrika, Mittelamerika, Südamerika, Asien und Osteuropa). Dann werden die zu kontrollierenden Projekte unter jenen, die im ausgelosten Kontinent/Kontinentteil durchgeführt werden, im Ausmaß von 3% durch weitere Auslosung bestimmt. Die restlichen 3% der Projekte werden nach dem Kriterium der geografischen Nähe zu den ausgelosten Projekten oder zu Orten, an denen allfällige Lokalaugenscheine oder Projektbesuche im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden, festgelegt.

5. Die Auslosung und Festlegung der Projekte wird von einer Kommission vorgenommen; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung, dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Landesamtes und zwei Beamtinnen/Beamten des zuständigen Landesamtes, von denen eine/einer die Schriftführung übernimmt.

6. Bei den Stichprobenkontrollen laut Absatz 1 wird überprüft,

a) ob die im Projekt und in der entsprechenden Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen vereinbarungskonform durchgeführt und die entsprechenden Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind,

b) ob die Erklärung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens und über den Eigenbeitrag, die bei der Rechnungslegung für jenen Teil der anerkannten Kosten vorgelegt wurde, welcher nicht mit Originalbelegen dokumentiert werden muss, im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ordnungsgemäß dokumentiert werden kann,

c) ob die Endabrechnung für das Projekt mit den Angaben in den Bilanzen übereinstimmt, wenn solche jährlich erstellt werden,

d) ob im Sinne dieser Kriterien die allfällige ehrenamtliche Arbeit, die im Rahmen der Projektkosten anerkannt wurde, effektiv geleistet und das Register der ehrenamtlich geleisteten Zeit vom Projektträger geführt wurde,

e) ob die Ziele und Ergebnisse, die im Projekt festgelegt und im Abschlussbericht aufgezeigt sind, tatsächlich erreicht wurden.

7. Die Stichprobenkontrollen erfolgen entweder durch Lokalaugenscheine oder durch Überprüfung der Projektdokumentation bei den Projektträgern.

8. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes kann zusätzlich auch im Zuge von Evaluierungs- und Monitoringreisen Lokalaugenscheine bei den Lokalpartnern im Empfängerland vorsehen, um die buchhalterische Projektdokumentation sowie die Auswirkung und die Nachhaltigkeit der Projekte zu überprüfen.

9. Unabhängig von den vorhergehenden Bestimmungen kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes weitere Überprüfungen anordnen, die er/sie für erforderlich hält.

Art. 15
Weitere Bestimmungen

1. Diese Kriterien werden in der Vereinbarung, welche jeweils zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger abgeschlossen wird, und im Leitfaden für die Berichterstattung und Endabrechnung näher ausgeführt.

Anlage A

Liste der Schwerpunktländer:

1. Afrika: Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Kamerun, Kenia, Mali, Mosambik, Ruanda, Senegal, Südsudan, Tansania, Togo und Uganda.

2. Zentralamerika: Guatemala, Honduras, Kuba und Nicaragua.

3. Südamerika: Bolivien, Brasilien, Ecuador und Peru.

4. Asien: Afghanistan, Indien, Indonesien, Kambodscha, Nepal, Palästina, Philippinen, Sri Lanka, Tibet, Osttimor und Vietnam.

5. Osteuropa: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Moldawien.

ANLAGE B

Kriterien für die finanzielle Unterstützung von Organisationen für Projekte der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 5, „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen” sieht die Unterstützung von Projekten zur Förderung der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens vor, welche beim Land Südtirol eingereicht und gemäß den vorliegenden Kriterien als förderungswürdig bewertet werden.

Art. 2
Projektträger

1. Im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, können Vereinbarungen mit folgenden Projektträgern abgeschlossen werden:

a) Nichtregierungsorganisationen (NRO) und gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht (Onlus), die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben,

b) andere Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Vereine, Komitees, Verbände und Stiftungen sowie Genossenschaften und Konsortien, die ihren Rechtssitz oder einen operativen Sitz in Südtirol haben und ihre Tätigkeit direkt und dauerhaft in Südtirol ausüben.

2. Die Rechtsträger laut Absatz 1 dürfen bei der Durchführung des Projektes keinerlei Gewinnabsicht verfolgen und müssen alle mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen für dieses einsetzen.

3. Sie müssen in der Lage sein, das Vorhaben sachgemäß, d.h. mit den erforderlichen Fachkenntnissen, durchzuführen und sie müssen über geeignete Finanz-, Human- und Sachressourcen verfügen.

4. Projektträger mit folgenden Voraussetzungen werden bei der Bewertung der Projektvorhaben im Sinne von Artikel 4 bevorzugt behandelt:

a) Eintragung in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlichen Organisationen, der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, der juristischen Personen des Privatrechts,

b) Anführung im Gründungsakt von Tätigkeiten in folgenden Bereichen als vorrangige Ziele: Schutz der Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit und Bewusstseinsbildung, Solidarität und Friedensbestrebungen,

c) konkrete Erfahrung im Bereich der Förderung der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens sowie der Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 3
Einsatzbereiche

1. Die Tätigkeit im Bereich Bewusstseinsbildung und globales Lernen soll dazu beitragen, Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit als gesellschaftliche Gesamtaufgabe zu verankern. Ziel ist es, die entwicklungspolitische Kommunikation und Bildung zu fördern und den Austausch zwischen den öffentlichen und privaten Institutionen, den Vertretern von Interessensgemeinschaften, den Medien, der Wirtschaft, den Universitäten, den Bildungshäusern, den Schulen, den ehrenamtlichen Vereinen und der Zivilgesellschaft zu unterstützen.

2. Die Projekte können u.a. folgende Themenkomplexe in einem integrativen Ansatz behandeln:

a) nachhaltige Entwicklung, fairer Handel, Solidarwirtschaft und Gemeinwohlökonomie, Frieden, friedliche Konfliktlösung, Reduzierung der Armut und der sozialen Benachteiligung, Globalisierung, Nord-Süd-Beziehungen, Menschenrechte, Entwicklungspartnerschaften,

b) Schutz von sprachlichen und kulturellen Minderheiten,

c) interkultureller Dialog, Zusammenhänge zwischen Armut, Gewalt und Migration, Achtung von Vielfalt und Inklusion in Verbindung mit Thematiken der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der Entwicklungspolitik im Süden und Norden der Welt,

d) Medien, Kommunikation und Entwicklung,

e) Information zu Vorgangsweisen und Strategien im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und Stärkung der Fähigkeiten, Entwicklungsprojekte zu konzipieren und umzusetzen.

Art. 4
Bewertungskriterien

1. Die Projekte werden auf der Grundlage der nachstehenden Bewertungskriterien ausgewählt. Diese sind gemäß Anlage A mit einer Punktezahl verbunden. Anhand dieser Punktezahl wird die Rangliste der bewerteten Projekte erstellt:

a) detaillierte Abfassung des Projektes mit ausreichender Information über relevante Aspekte desselben,

b) die Bedeutsamkeit des Projektinhalts in Bezug auf die Informations- und Weiterbildungsbedürfnisse der Bevölkerung,

c) Projektkohärenz in Hinsicht auf die darin angegebenen Ziele, Aktivitäten, Kosten und erwarteten Ergebnissen,

d) Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit des Projekts,

e) Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit der Kosten und der Mitfinanzierung des Projektträgers,

f) Angemessenheit der angewandten Methode und des Projektansatzes,

g) Angemessenheit und Umfang der Zielgruppe,

h) Verankerung des Projektträgers in Südtirol, Kompetenzen und Zuverlässigkeit.

2. Projekte, die folgende Merkmale aufweisen, werden vorrangig behandelt:

a) Initiativen, welche in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Vereinen und Institutionen zu gemeinsamen Themen durchgeführt werden,

b) Aktionen zur Vernetzung der Organisationen und der Initiativen,

c) Initiativen zur Vertiefung von Themen, welche auf internationaler, europäischer oder lokaler Ebene definiert werden,

d) Initiativen für Jugendliche und Schulen,

e) Initiativen mit innovativem Ansatz und/oder mit dem Bestreben, neue Zielgruppen anzusprechen,

f) geografische Reichweite der Initiativen in Südtirol,

g) Projekte, die von Projektträgern mit den Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 4 eingereicht wurden.

Art. 5
Höhe der Finanzierung

1. Für Projekte zur Förderung der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens kann das Land Südtirol eine Finanzierung im Ausmaß von höchstens 70% der zulässigen Kosten gewähren.

2. Bei der Projektüberprüfung kann das zuständige Landesamt die zulässigen Kosten aufgrund der Bewertung und der verfügbaren finanziellen Mittel festlegen.

Art. 6
Eigenbeitrag

1. Das Projekt zur Förderung der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens muss vom Projektträger durch das Einbringen von finanziellen Ressourcen, Gütern und/oder quantifizierbaren Leistungen mitfinanziert werden.

2. Der Projektträger muss einen Eigenbeitrag im Mindestausmaß von 30% der zulässigen Kosten leisten, der sich aus Geldmitteln, ehrenamtlicher Tätigkeit und Sachleistungen zusammensetzen kann. Der monetäre Teil des Eigenbeitrages muss mindestens 5% betragen und kann aus direkten Einkünften (z.B. Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Dienstleistungen, Spenden- und Sponsorengelder) oder aus Finanzierungen anderer öffentlicher Körperschaften, also nicht jener des Landes Südtirol, bestehen.

3. Bei Einreichung des Projektvorschlages muss der Projektträger eine Erklärung beilegen, aus welcher hervorgeht, ob und um welche anderen Finanzierungen für dieselben Initiativen bereits angesucht worden ist oder noch angesucht wird, an welche Körperschaften und Einrichtungen ein Antrag gestellt wurde oder wird und wie hoch die beantragte Summe ist. Die Gewährung solcher Finanzierungen muss dem zuständigen Landesamt unverzüglich mitgeteilt und im Abschlussbericht angegeben werden.

4. Jener Teil des Eigenbeitrages, der aus ehrenamtlicher Tätigkeit und der Bereitstellung von Gütern und Räumlichkeiten (z.B. Vortragssäle) besteht, muss in Art und Umfang im Projektansuchen präzisiert werden.

5. Falls ein Teil des Eigenbeitrages in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wird, müssen die Anzahl der dabei tätigen Personen und die berechneten Stunden- oder Tagessätze angeführt werden. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit in Südtirol geleistet, sind Stundentarife bis zu 16 Euro zulässig.

Art. 7
Zulässige Kosten

1. Anerkannt werden nur jene Kosten, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens in Zusammenhang stehen und entsprechend belegt werden können.

2. Zulässig sind folgende Kosten:

a) Organisationskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtspesen für Referenten/Referentinnen, Fachleute und Moderatoren/Moderatorinnen von Seminaren, Tagungen, Konferenzen und Aus- und Fortbildungskursen sowie Kosten für Personal, das spezifische Aufgaben erfüllt, welche direkt mit der Initiative in Verbindung stehen. Die Vergütungen für Referenten/Referentinnen und Moderatoren/Moderatorinnen müssen sich nach den vom Land Südtirol vorgesehenen Vergütungskriterien für die direkt vom Land durchgeführten Initiativen und Veranstaltungen richten,

b) Spesen für didaktisches Material, Informationsmaterial, Ausstellungen, Druckerzeugnisse, Übersetzungen, Saalmiete sowie für Transport und Kommunikation,

c) allgemeine Verwaltungskosten des Projektträgers bis zu 5% der zulässigen Kosten.

3. Die oben genannten Kosten müssen wirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sein und sie müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Einsparung entsprechen.

Art. 8
Nicht zulässige Kosten

1. Folgende Kosten sind nicht zulässig:

a) Kosten für den Transport von Altkleidern und Gebrauchsgegenständen zweiter Hand,

b) nicht klar definierte Kosten (z.B. allfällige Spesen, unvorhergesehene Ausgaben, Bankspesen),

c) Spesen für Initiativen, die ausschließlich oder großteils der Mittelbeschaffung dienen,

d) Kosten, die angesichts der Ziele des Projektes als nicht erforderlich und angemessen erachtet werden.

Art. 9
Vorlage der Finanzierungsansuchen

1. Das Finanzierungsansuchen (1 Ausfertigung) mit Projektvorschlag (2 Ausfertigungen) muss im Zeitraum zwischen dem 1. und 31. Oktober des jeweiligen Jahres für das darauffolgende Jahr eingereicht werden.

2. Der Endtermin wird auf den nächsten Arbeitstag verschoben, wenn er auf einen Tag fällt, an dem die Landesämter geschlossen sind. Nach dem obgenannten Endtermin eingereichte Projekte können nicht berücksichtigt werden. Alle Finanzierungsansuchen und Projektvorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers zu unterzeichnen und an folgende Adresse zu richten: Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen – Amt für Kabinettsangelegenheiten, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen.

3. Das Ansuchen mit den geforderten Unterlagen kann folgendermaßen eingereicht werden:

a) Abgabe direkt im genannten Amt,

b) auf dem Postweg nur mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein (in diesem Fall gilt das Datum des Versandstempels der Post),

c) mittels Fax (0471 412139),

d) elektronisch mittels E-Mail von der zertifizierten E-Mail-Adresse des Projektträgers an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse: kabinett.gabinetto@pec.prov.bz.it.

4. Die Muster für das Ansuchen und den Projektvorschlag sind im zuständigen Landesamt erhältlich und können auch im Internet unter www.provinz.bz.it/entwicklungszusammenarbeit heruntergeladen werden.

5. Das Finanzierungsansuchen muss alle geforderten notwendigen Informationen sowie die Angabe einer der zwei im Artikel 10 angeführten Abrechnungsmodalitäten enthalten. Die gesamte Projektdokumentation ist zu datieren und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers zu versehen.

6. Die Gesamtkosten des Projektes und der Finanzierungsbetrag, um welchen angesucht wird, müssen anhand eines Kostenplanes mit Angabe der einzelnen Ausgabeposten genau angeführt sein.

7. Das zuständige Landesamt behält sich das Recht vor, jegliche weiteren für die Bewertung des Ansuchens notwendigen Informationen oder Erläuterungen anzufordern.

Art. 10
Projektdurchführung und Rechnungslegung

1. Projektbeginn: Das Projekt kann ab 1. Jänner des Jahres nach Einreichung des Projektvorschlags umgesetzt werden, es muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung begonnen werden.

2. Auszahlung der gewährten Finanzierung:

a) Die Auszahlung der Landesfinanzierung erfolgt in zwei Raten wie in der mit dem Projektträger abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt.

b) Auf entsprechenden Antrag kann als erste Rate ein Vorschuss von bis zu maximal 70 % des Finanzierungsbetrages gewährt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Vorschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung einzureichen.

c) Das Projekt muss innerhalb der in der Vereinbarung angegebenen Frist abgeschlossen werden.

d) Zwecks Auszahlung der letzten Rate (30%) muss der Projektträger innerhalb der in der Vereinbarung angegebenen Frist den entsprechenden Auszahlungsantrag, den Abschlussbericht und die Endabrechnung einreichen. Genannte Frist kann auf begründeten Antrag hin um sechs Monate verlängert werden.

e) Der Abschlussbericht und die Endabrechnung müssen nach dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Muster vorgelegt werden, das im Leitfaden für die Berichterstattung und die Endabrechnung enthalten ist. In der Abrechnung müssen alle zur Durchführung des gesamten Projektes getätigten Einnahmen (öffentliche Finanzierungen, gesammelte Spenden und Sponsorgelder usw.) und Ausgaben bezogen auf die jeweiligen Kostenpunkte aufgelistet werden. Der Endabrechnung müssen die Ausgabenbelege in Höhe der vom Land gewährten Finanzierung beigelegt werden, wobei die Durchführung des gesamten Vorhabens bestätigt werden muss.

f) Wurden die Projekttätigkeiten nur teilweise und/oder mit einem geringeren Kostenaufwand als dem zugelassenen durchgeführt, wird die Landesfinanzierung entsprechend gekürzt ausgezahlt. Wird in der Rechnungslegung als Eigenbeitrag laut Artikel 6 ein geringerer Betrag als in der Vereinbarung angegeben, wird der Prozentsatz der auszuzahlenden Landesfinanzierung nachträglich entsprechend neu berechnet und gekürzt.

g) Für die Abrechnung werden die Belege anerkannt, die sich auf das Jahr der Projektdurchführung beziehen (vom 1. Jänner bis zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin für den Projektabschluss oder bis zum Ablauf der Verlängerungsfrist).

h) Zur Abrechnung der vom Land Südtirol gewährten Finanzierung muss der Projektträger die Originalbelege der Ausgaben vorlegen. Als Alternativlösung zur Einreichung der Originalbelege der Ausgaben kann gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eine zusammenfassende Aufstellung der getätigten Ausgaben vorgelegt werden, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen. Der Aufstellung muss eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers vorgelegt werden, die Folgendes bescheinigt:

1) dass die oben genannten Ausgaben getätigt wurden,

2) dass die Originalbelege oder die beglaubigten Kopien für mindestens zehn Jahre ab Datum der Auszahlung der letzten Rate der Finanzierung beim Projektträger aufbewahrt werden.

i) Die Rechnungen und die anderen Ausgabenbelege sind auf den Namen des Projektträgers auszustellen. Die quittierten Ausgabenbelege müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung und Anschrift des Ausstellers, den Gegenstand der Leistung, den Preis und die Quantität/den Umfang der Ware/Leistung enthalten sowie die Anmerkung „Projekt der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol“.

j) Bei Aus- und Fortbildungskursen muss der Projektträger eine Anwesenheitsliste führen, die sowohl von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen als auch von den Referenten und Referentinnen unterschrieben werden muss. Bei Informationsveranstaltungen ist die Anzahl der Anwesenden in der Berichterstattung zu dokumentieren.

k) Um den Eigenbeitrag zu belegen, ist eine Erklärung des Projektträgers einzureichen, in der die Durchführung des gesamten Projektes nach den gesetzlichen Vorgaben und im Sinne der Vereinbarung bestätigt und der Eigenbeitrag detailliert dargestellt wird, wie in dem im Leitfaden für die Berichterstattung und Endabrechnung enthaltenen Muster vorgegeben.

l) Als Nachweis der im Projekt als Eigenbeitrag angegebenen ehrenamtlichen Tätigkeit muss der Projektträger ein Register der effektiv ehrenamtlich geleisteten Stunden führen, welches von Mal zu Mal von jeder einzelnen ehrenamtlich tätigen Person gegengezeichnet werden muss.

3. Projektänderungen:

a) Die Projekte sind so durchzuführen, wie in der Vereinbarung zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger festgelegt.

b) Die Endabrechnung muss sich an den in der Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsplan halten: eventuelle Ausgleichsverrechnungen zwischen den einzelnen im Finanzierungsplan festgelegten Kostenpunkten im Rahmen von 20% der vorgesehenen Kosten sowie im Rahmen der gewährten Finanzierung benötigen keine Genehmigung des zuständigen Landesamtes. Folgende Kostenpunkte dürfen keine Erhöhung erfahren: Personalkosten und Betriebskosten; für eine Ausgleichsverrechnung dieser Kostenpunkte ist eine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Landesamtes nötig. Wird der Prozentsatz überschritten, ist immer eine Genehmigung des zuständigen Landesamtes notwendig.

c) Änderungen am Projekt oder am genehmigten Finanzierungsplan, welche jedenfalls keine Änderung der Zielsetzungen bewirken dürfen, benötigen eine Überprüfung und Genehmigung seitens des zuständigen Landesamtes. Der auf stempelfreiem Papier abgefasste Änderungsantrag ist mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Projektträgers zu versehen und dem zuständigen Landesamt direkt, per Post, mittels Fax oder auf elektronischem Wege an die E-Mailadresse kabinett@provinz.bz.it einzureichen, bevor die Tätigkeiten, für die um die Änderungsgenehmigung angesucht wird, durchgeführt werden. Falls das zuständige Amt innerhalb von 20 Tagen nach der Einreichung des Änderungsantrages keinen Einwand erhebt, ist der Antrag als angenommen zu betrachten.

4. Verlängerung der in der Vereinbarung festgelegten Projektdauer ohne zusätzliche Kosten:

a) Projekte, die vom Land finanziert werden, müssen innerhalb der Frist durchgeführt werden, die in der zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes auf begründeten Antrag mit Angabe der neuen Dauer des Projektes eine Fristverlängerung genehmigen. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens einen Monat vor dem Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Frist nach dem Verfahren eingereicht werden, das unter Absatz 3 Buchstabe c) für den Änderungsantrag vorgeschrieben ist.

5. Die gesamte Projektdokumentation muss für mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Auszahlung der letzten Rate der Finanzierung aufbewahrt werden.

Art. 11
Widerruf der Finanzierung und Auflösung der Vereinbarung

1. Hält der Projektträger die in der Vereinbarung angeführten Klauseln nicht ein oder ergeben sich Umstände, die einem Projektabschluss hinderlich sind, kann das zuständige Landesamt die Rückerstattung der vom Land bereits ausgezahlten Beträge verfügen. Geschuldet sind auch die gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger. Das Land ist auch berechtigt, Schadensersatz wegen Finanzschäden aufgrund von Verhalten zu fordern, die eine schwerwiegende Missachtung der jeweiligen Vereinbarung darstellen.

2. Wird die Finanzierung aus Gründen, welche auf den Projektträger zurückzuführen sind (z.B. Untätigkeit, Verspätung, Unmöglichkeit der Durchführung des Projektes), nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Gewährung oder ab Unterzeichnung der Vereinbarung ausgezahlt, verfügt das Land ihren Widerruf.

3. Wird ein Teil des bereits ausgezahlten Betrages vom Projektträger nicht verwendet und/oder nicht abgerechnet, so muss er dem Land zurückgezahlt werden, und zwar zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an den Projektträger berechnet werden.

4. Im Falle der Auflösung der Vereinbarung aus Gründen höherer Gewalt, müssen alle nicht abgerechneten Beträge zurückerstattet werden.

Art. 12
Sichtbarkeit

1. Die verschiedenen Publikationen (Faltblätter, Poster, Postkarten, Zeitungsinserate, Webseiten usw.) zu den vom zuständigen Landesamt finanzierten Projektmaßnahmen müssen das Logo des Landes enthalten und, sofern mit dem zuständigen Landesamt nicht anderweitig vereinbart, folgenden Hinweis tragen: „Die Initiative wird vom Land Südtirol, Präsidium und Außenbeziehungen, Amt für Kabinettsangelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit unterstützt“.

Art. 13
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land finanzierten und ausbezahlten Projekte durch.

2. Die Stichproben werden von amtsinternen oder etwaigen, vom zuständigen Landesamt beauftragten verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt.

3. Die zu kontrollierenden Projekte werden in dem Jahr, das auf die Auszahlung der Finanzierung des Projektes folgt, durch Auslosung ausgewählt.

4. Die Auslosung und Festlegung der Projekte wird von einer Kommission vorgenommen; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung, dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Landesamtes und zwei Beamtinnen/Beamten des zuständigen Landesamtes, von denen eine/einer die Schriftführung übernimmt.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird überprüft,

a) ob die im Projekt und in der entsprechenden Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen vereinbarungskonform durchgeführt und die entsprechenden Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind,

b) ob die Erklärung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens und über den Eigenbeitrag, die bei der Rechnungslegung für jenen Teil der anerkannten Kosten vorgelegt wurde, welcher nicht mit Originalbelegen dokumentiert werden muss, im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ordnungsgemäß dokumentiert werden kann,

c) ob die Endabrechnung für das Projekt mit den Angaben in den Bilanzen übereinstimmt, wenn solche jährlich erstellt werden,

d) ob im Sinne dieser Kriterien die allfällige ehrenamtliche Arbeit, die im Rahmen der Projektkosten anerkannt wurde, effektiv geleistet und das Register der ehrenamtlich geleisteten Zeit vom Projektträger geführt wurde,

e) ob die Ziele und Ergebnisse, die im Projekt festgelegt und im Abschlussbericht aufgezeigt sind, tatsächlich erreicht wurden.

6. Die Stichprobenkontrollen werden entweder durch Lokalaugenscheine durchgeführt oder mittels Beantragung der erforderlichen Projektdokumentation bei den Projektträgern.

7. Unabhängig von den vorhergehenden Bestimmungen kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes weitere Überprüfungen anordnen, die er/sie für erforderlich hält.

Art. 14
Weitere Bestimmungen

1. Diese Kriterien werden in der Vereinbarung, welche jeweils zwischen dem Land Südtirol und dem Projektträger abgeschlossen wird, und im Leitfaden für die Berichterstattung und Endabrechnung näher ausgeführt.

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