1. Die Gebühren, die für den Besuch von Kursen zum Erlernen der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache oder der Sprache des Einwanderungslandes anfallen, können unter folgenden Bedingungen bis zu 50 Prozent erstattet werden:
a) wenn im entsprechenden Antrag ausreichend begründet wird, warum ein solcher Kurs nicht in Südtirol besucht werden kann,
b) wenn der Beitrag für den Besuch eines Sprachkurses nicht bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde,
c) wenn die Entrichtung der Gebühr mit quittierter Rechnung belegt wird.
2. Für die Rückkehr in die Heimat können den Begünstigten bis zu 50 Prozent der Reisekosten erstattet werden sowie der Transportkosten für Hausrat, Maschinen und Arbeitsgeräte; der jeweilige Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro. Die Kosten für Familienangehörige und Verwandte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Familiengemeinschaft leben. Kosten für die Reise aus europäischen Staaten werden nicht erstattet.
3. Die Kosten für die Überführung der Leichen im Ausland verstorbener Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) können bis zu 50 Prozent erstattet werden; der Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro.
4. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten.