1. Die Anträge auf Erstattung der Kosten, welche die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für den Besuch von Sprachkursen und für die Rückkehr in die Heimat bestritten haben, müssen jeweils innerhalb 31. März beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung vorgelegt werden. Die Anträge werden nach dem Antragsmuster verfasst, das beim zuständigen Amt erhältlich ist (www.provinz.bz.it/arbeit), und müssen von der Antrag stellenden Person unterzeichnet sein.
2. Die Anträge auf Kostenerstattung müssen folgende Eigenerklärungen enthalten:
a) zum ursprünglichen Wohnsitz in Südtirol und zum Wohnsitz im Ausland, aus der auch die jeweilige Dauer hervorgeht; im Fall der Begünstigten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) (Familienmitglieder und Nachfahren der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler) genügt eine Eigenerklärung zum Wohnsitz im Ausland,
b) zur Zusammensetzung der Familiengemeinschaft,
c) zur im Ausland ausgeübten Tätigkeit,
d) darüber, dass ein solcher Beitrag noch nicht in Anspruch genommen wurde,
e) darüber, dass zur Erstattung der angeführten Kosten kein weiterer Antrag gestellt wurde und auch in Zukunft nicht gestellt wird.
3. Außerdem erklärt die Antrag stellende Person, dass sie eventuell erhaltene Beiträge zurückzahlt, wenn sie innerhalb von drei Jahren ihren Wohnsitz ins Ausland oder in eine andere Provinz verlegt.
4. Anträgen auf Erstattung der Kosten für den Besuch von Sprachkursen müssen die quittierten Originalrechnungen beiliegen.
5. Den Anträgen auf Erstattung der Kosten für die Rückkehr in die Heimat müssen quittierte Originalrechnungen für die Transport- und Reisekosten beiliegen (es werden auch Flugtickets und Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt). Wer Hausrat, Maschinen oder Arbeitsgeräte mit angemieteten Fahrzeugen transportiert, kann auch Belege für Benzinkosten und eventuelle Autobahngebühren beilegen. Im Rahmen der Transportkosten werden maximal zwei Fahrten anerkannt.
6. Die Anträge auf Erstattung der Kosten für die Leichenüberführung im Ausland Verstorbener können von Verwandten bis zum dritten Grad eingereicht werden. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) ein Totenschein,
b) eine Kopie des Leichenpasses,
c) quittierte Originalrechungen.