1. Zur Durchführung der in diesen Kriterien vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen müssen die Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) eine Eigenleistung erbringen. Diese kann in Form ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss am Sitz der Organisation oder Einrichtung in einem Register erfasst werden, das die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Angabe der geleisteten Stunden und Tätigkeit unterzeichnen. Dieses Register muss von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der Organisation oder Einrichtung gegengezeichnet werden.
2. Der gewährte Beitrag muss mit originalen Ausgabenbelegen gedeckt sein. Der Differenzbetrag zwischen gewährtem Beitrag und anerkannten Gesamtkosten kann mit der Aufrechnung der ehrenamtlichen Tätigkeit gedeckt werden. Für die Abrechnung reichen die Vorlage einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen sowie eine Erklärung, dass alle entsprechenden Ausgabenbelege im Besitz der Organisation oder Einrichtung und alle erklärten Ausgaben bezahlt sind. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei der Abrechnung angeführt und quantifiziert werden. Dafür wird ein konventioneller Stundensatz von 16 Euro anerkannt.
3. Es kann ein Vorschuss von 50 Prozent der Beitragssumme gewährt werden. Der restliche Betrag wird nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt.
4. Eventuelle sonstige Beiträge der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol werden von den zugelassenen Kosten abgezogen.
5. Wird die Verwendung des Vorschusses beziehungsweise Beitrags nicht entsprechend belegt oder wurde der Beitrag oder Vorschuss nicht im Einklang mit diesen Kriterien verwendet, muss der entsprechende Betrag dem Land erstattet werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Überweisung des Betrags auf das Konto des Begünstigten anfallen. Wird im Zuge der vorgesehenen Stichprobenkontrolle festgestellt, dass die effektiv getätigten Ausgaben (Ausgabenbelege zuzüglich der Aufrechnung der ehrenamtlichen Tätigkeit) geringer als die zum Beitrag zugelassenen Gesamtkosten sind, wird der zustehende Beitrag neu berechnet und im Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Gesamtkosten gekürzt.
6. Die Rechnungslegung für die Beiträge muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Gewährung beim zuständigen Amt eingereicht werden. Sie besteht aus:
a) einem Antrag auf Auszahlung des gewährten Beitrags auf dem entsprechenden Vordruck des Amtes (www.provinz.bz.it/arbeit),
b) einer Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen,
c) einer Erklärung über den Betrag der tatsächlich getätigten Ausgaben, bezogen auf die zum Beitrag zugelassenen Gesamtkosten, unterzeichnet von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der Organisation oder Einrichtung,
d) einer Aufstellung der Personen, die ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 geleistet haben, einschließlich der Anzahl der geleisteten Stunden,
e) einem Tätigkeitsbericht,
7. Die Erstattung von Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder wird mit Beschluss der Organisationen und Einrichtungen genehmigt; als Höchstlimit gelten die von der Landesverwaltung festgelegten Kilometervergütungen. Die Beträge, die Referenten und Referentinnen sowie Leiterinnen und Leitern von Tagungen erstattet werden, dürfen nicht höher sein als die bei der Landesverwaltung üblichen Vergütungen und Tarife.