1. Die Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) können Beiträge im Ausmaß von bis zu 50 Prozent der Ausgaben erhalten; der Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro.
2. Anerkannt werden Kosten für:
a) Büromöbel,
b) Bau- und Umbauarbeiten an den Sitzen der Organisationen und Einrichtungen, sowie deren Ausstattung,
c) Trachten,
d) Fahnen,
e) Jubiläumsandenken wie Tafeln, Anstecker oder Urkunden.
3. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten.