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Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, laut L.G. vom 7.11.1983, Nr 41 in geltender Fassung: "Reglung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens"

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Artikel 3
Beiträge für die Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von öffentlichen Bibliotheken

1. Anspruchsberechtigte

1. Beiträge für die Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von Bibliotheken können gewährt werden an Träger von

a) Mittelpunkt- und Talschaftsbibliotheken,

b) hauptamtlichen Bibliotheken,

c) örtlichen öffentlichen Bibliotheken.

2. Die Beiträge werden gewährt, sofern die Bibliotheken laut Buchstaben a), b) und c) folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) keine Gewinnabsicht verfolgen,

b) eine geeignete Organisation aufweisen und ihre Tätigkeit auf der Grundlage klar definierter Standards ausüben,

c) einen ihren Zielen angemessenen Erwerbungsetat ausweisen,

d) ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen jenen des Bibliotheksgesetzes entsprechen,

e) allgemein öffentlich zugänglich sind,

f) an den Hauptsitzen bedarfsgerechte Öffnungszeiten gewährleisten,

g) über einen Bestand an Büchern, Medien und sonstigem Informationsmaterial sowie allfällige audiovisuelle Medien und elektronische Geräte verfügen,

h) funktionsgerecht untergebracht und eingerichtet sind,

i) ihren Bestand an Büchern und Medien nach anerkannten bibliothekstechnischen Regelwerken ordnen,

j) jährlich eine Jahresstatistik vorlegen.

2. Unterschriftsberechtigte Personen

1. Unterschriftberechtigt bei Anträgen auf Finanzierung der Tätigkeiten und des Betriebes von Bibliotheken sind

a) der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Trägerkörperschaft,

b) der oder die ermächtigte Vorsitzende des Bibliotheksrates.

3. Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zugelassen:

a) bibliotheksspezifische Ausgaben:

• Ankauf von Büchern und Medien,

• Ankauf von Bibliotheksmaterial,

• lesefördernde Aktivitäten,

• Bearbeitung und Katalogisierung von Büchern und Medien,

• Internet-Abos und Zugang zu Fachdatenbanken im Bibliotheksbereich,

• Mitgliedsbeiträge für bibliothekarische Einrichtungen,

b) Personalspesen:

• Hauptberufliche Fachkräfte (Gehälter, Sozialabgaben, Steuern, Zulagen) gemäß Artikel 27 und 27/bis des Bibliotheksgesetzes. Im Sinne von Artikel 27/bis des Bibliotheksgesetzes kann für den Bibliotheksdirektor oder die Bibliotheksdirektorin der Beitrag bis maximal 50% der Direktionszulage ergänzt werden, was einem Koeffizienten von 0,8 im Sinne des geltenden Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol entspricht, sofern er bzw. sie den Beitrag in Form einer Zulage bezieht. Als Bemessungsgrundlage bei der Personalfinanzierung für hauptamtlich geführte Bibliotheken wird die effektive Einstufung in das entsprechende Berufsbild berücksichtigt. Die Gewährung einer Personalförderung setzt auf jeden Fall eine Mindestbeschäftigung von 19 Wochenstunden (50% Teilzeitarbeit) voraus.

• Beauftragungen von Referentinnen und Referenten und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Honorare, Sozialabgaben, Steuern usw.),

• Rückvergütung der Ausgaben für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung,

• Versicherungsbeiträge für ehrenamtlich Mitarbeitende der Bibliothek,

c) Betriebskosten:

• Raum- und Verwaltungskosten wie Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, kleinere ordentliche Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen und Software,

• Einrichtung und Ausstattungen im Ausmaß des Höchstbetrages, der vom Direktor oder von der Direktorin des Amtes für Bibliotheken und Lesen jährlich festgelegt wird. Für diese Ausgaben sind detaillierte Kostenvoranschläge einzureichen.

4. Nicht zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

a) der absetzbare Mehrwertsteuerbetrag,

b) Passivzinsen,

c) Defizite vorhergehender Jahre,

d) Abschreibungen,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Kauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) sonstige nicht ordnungsgemäß belegte oder belegbare Ausgaben,

h) Spenden oder Solidaritätsbeiträge.

5. Verwendung des Beitrages

1. Das antragstellende Subjekt darf den gewährten Beitrag ausschließlich für die Durchführung der Initiativen, Projekte und Tätigkeiten verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt wurde.

2. Sollte das antragstellende Subjekt den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten verwenden wollen, muss es einen entsprechend begründeten Antrag an das zuständige Amt stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge muss der Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks beim zuständigen Amt innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich der Beitrag bezieht. Die Änderung des Verwendungswecks der Beiträge wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Zuweisung der Beiträge gilt.

6. Einreichung der Anträge und erforderliche Unterlagen

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vom antragstellenden Subjekt bzw. dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, zu unterzeichnen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt wird, beim Amt für Bibliotheken und Lesen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe einzureichen. Wird der Antrag auf dem Postweg übermittelt, so gilt das Datum des Stempels des Annahmepostamtes. Erklärungen und Unterlagen, die mit Fax übermittelt werden, ist eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des antragstellenden Subjekts beizulegen.

2. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a) Antrag auf Finanzierung,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen,

d) Tätigkeitsbericht und Jahresprogramm,

e) Rechenschaftsbericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben.

3. Das antragstellende Subjekt hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen mittels Eigenbescheinigung zu erklären.

7. Höhe und Berechnung der Finanzierung

1. Die Finanzierung für die Führung und die Tätigkeit der Bibliothek kann bis zu 80% der anerkannten Kosten betragen.

2. Für die Berechnung der Höhe der Finanzierung für die Tätigkeit und den Betrieb werden die nachstehenden Parameter berücksichtigt:

a) eine Quote pro Einwohner, unter Berücksichtigung des Bibliothekstyps und dessen Funktion im Bibliotheksgefüge,

b) das Vorhandensein von vorher festgelegten Leistungselementen wie z.B. Anzahl der Jahresleser, Zahl der Entleihungen und Aktivitäten, Aktualität des Buch- und Medienbestandes usw. Die Bewertung der Leistungselemente erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems, das zur Berechnung der Beiträge dient,

c) Sonderfinanzierungen für größere Projekte, insbesondere Initiativen von kombinierten Bibliotheken bzw. für Maßnahmen, die eine besondere Förderung der deutschen und ladinischen Sprache zum Inhalt haben.

3. Unter Berücksichtigung des Bibliothekstyps und dessen Funktion im Bibliotheksgefüge legt der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin die Quote pro Einwohner laut Buchstabe a) und die Leistungselemente laut Buchstabe b) sowie das Punktesystem jährlich mit Dekret fest.

8. Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten

a) im Falle von Finanzierungen an öffentliche Körperschaften für die Tätigkeiten laut den Artikeln 27 und 27/bis des Bibliotheksgesetzes durch direkte Zuweisung des Beitrages, nach erfolgter Verwaltungsmaßnahme für die Beitragsgewährung. Die Bestimmungen des Artikels 29/quater Absatz 3 des Landesgesetzes bleiben aufrecht,

b) im Falle von Finanzierungen an private Körperschaften, nach Vorlage eines entsprechenden Antrags mit beigelegter Rechnungslegung laut Punkt 9 durch das antragstellende Subjekt.

2. Damit der für die Initiativen, Projekte und Tätigkeiten gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.

3. Wurden die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt, so wird der Betrag anteilsmäßig gekürzt. Diese Kürzung wird vom zuständigen Amtsdirektor oder von der zuständigen Amtsdirektorin verfügt.

4. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen laut Artikel 9. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.

5. Die Ausgaben für Referentenhonorare sowie jene für Verpflegung und Fahrten können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen laut Artikel 9.

6. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden. Dabei darf der zugelassene Höchstbetrag für ehrenamtliche Tätigkeit die Differenz zwischen gewährtem Beitrag und anerkannten Kosten nicht überschreiten.

7. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen wird ein vereinbarter Stundensatz anerkannt, der jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden kann.

8. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für Sitzungen der Kollegialorgane von Organisationen, Vereinen und Komitees geleisteten Stunden nicht anerkannt.

9. Personen, deren ehrenamtliche Leistungen in der Dokumentation der zugelassenen Ausgaben aufscheinen, haben kein Anrecht auf Vergütung der erbrachten Leistungen.

10. Bibliotheken und Einrichtungen mit Personalförderung sind von dieser Abrechnungsmöglichkeit ausgenommen.

11. Wurde der Beitrag aus Gründen, die dem Begünstigten anzulasten sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Gewährung ganz oder teilweise ausbezahlt, verfügt die Landesregierung den Widerruf des nicht ausbezahlten Beitrags.

9. Rechnungslegung

1. Die Auszahlung des Beitrags an private Körperschaften erfolgt nach Einreichung der entsprechenden Rechnungslegung, bestehend aus:

a) einer Liste der Ausgabenbelege,

b) einer Erklärung des antragstellenden Subjekts, aus der Folgendes hervorgeht:

• die Daten des Dekrets über die Finanzierungsgewährung und die entsprechende Finanzierungshöhe,

• dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen bestehen,

• ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere zusätzliche Beiträge für dieselben Tätigkeiten, Initiativen und Projekte beantragt und in welchem Ausmaß Beiträge gewährt wurden ,

• die allfällige Angabe, ob es sich um die Abrechnung des gewährten Vorschusses oder um die Endabrechnung handelt,

• dass die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte vollständig durchgeführt wurden,

• dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden,

• dass die Referentenhonorare sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden,

• bei ehrenamtlicher Tätigkeit, der Anteil der anerkannten Kosten, der durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird,

c) einer Aufstellung der Mitarbeitenden, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden und der Art der Leistungen,

d) einer Aufstellung der Gesamtausgaben des geförderten Personals gegliedert nach Personen und Funktionsebene.

10. Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des antragstellenden Subjekts lauten,

c) bereits bezahlt sein,

d) sich auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt wurde,

e) sich auf die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben beziehen.

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