1. Im Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, im Folgenden Bibliotheksgesetz genannt, ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Weiterbildung zur Bewältigung der persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben verankert.
2. Bei der Wahrnehmung dieses Rechtes leisten die Bibliotheken als gemeinnützige Einrichtungen eine wichtige Aufgabe. Bücher, Medien und sonstiges Informationsmaterial tragen wesentlich zur persönlichen Aus- und Weiterbildung und zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung bei.
3. Bibliotheken sind Orte der Information, der Begegnung und Kommunikation und leisten einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Geschehen im Einzugsgebiet.
4. Bibliotheken sind bei der Auswahl der Bücher, der Medien und des sonstigen Informationsmaterials unabhängig.
5. Mit gezielten Förderungen werden der Aufbau und die Festigung eines flächendeckenden hochwertigen Bibliothekssystems in ganz Südtirol angestrebt. Einen besonderen Stellenwert haben dabei die öffentlichen Bibliotheken.