1. Zuständige Behörde für die Genehmigung der Erhöhung des maximal zugelassenen Prozentsatzes für die Erneuerung eines Bestandes von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft.
2. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar sind.
3. Unter „Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind jene zu verstehen, welche im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Autonomen Provinz Bozen aufgelistet sind.