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Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
Richtlinien auf dem Gebiet der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Anlage

Richtlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Vorliegende Richtlinien enthalten Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007, in geltender Fassung, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Anwendung der entsprechenden gemeinschaftlichen Durchführungsverordnungen und vervollständigen die einschlägige Regelung der Autonomen Provinz Bozen. Sie beziehen sich auf folgende Sachbereiche mit Bezug auf die entsprechenden Artikel der gemeinschaftlichen Verordnungen:

a) Anwendungsbereich

b) Pflanzliche Erzeugung

c) Tierische Erzeugung

d) Verarbeitungserzeugnisse

e) Vorschriften für die Umstellung

f) Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

g) Saatgutdatenbank

h) Kennzeichnung

i) Kontrolle

j) Übermittlung von Informationen

2. Für die weiteren Sachbereiche, die nicht durch die vorliegenden Richtlinien geregelt werden, gelten ausschließlich die entsprechenden Artikel der Verordnung (EG) über die ökologische/biologische Produktion.

3. Zum Zweck einer korrekten und einheitlichen Umsetzung der Richtlinien kann eine schriftliche Anfrage um Information an die Landesabteilung Landwirtschaft gestellt werden, welche die zuständige Kontrollbehörde der Autonomen Provinz Bozen ist.

Art. 2
Kennzeichnung und Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden die Normen für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen nach Erlass der vorliegenden Richtlinien festgelegt.

Art. 3
Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung

1. Die Überprüfung der Einhaltung der agronomischen Grundsätze und der Vorschriften über die Fruchtfolge im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben b) und g) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 obliegt der beauftragten Kontrollstelle im Rahmen des jährlichen Betriebsbesuches.

Art. 4
Düngemittel und Bodenverbesserer

1. Düngemittel und Bodenverbesserer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 sind jene, welche in Anhang 13 Teil 2 Tabelle 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. April 2010, Nr. 75, „Verzeichnis der für die biologische Landwirtschaft geeigneten Dünger“, aufgelistet sind. Für die Verwendung von Düngemitteln und Bodenverbesserern gelten die Vorschriften, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind.

2. Unter „industrieller Tierhaltung“, im Sinne der „Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, versteht man eine Tierhaltung, bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a) Die Tiere werden während der gesamten Aufzucht ohne Tageslicht oder mit kontrollierter künstlicher Belichtung gehalten;

b) die Tiere sind ständig angebunden oder werden ausschließlich auf Spaltenboden gehalten;

c) die Bestimmungen zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft gemäß Artikel 16 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, werden nicht eingehalten.

3. Die im genannten Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen nur dann in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, wenn eine vom Lieferanten ausgestellte Bestätigung darüber vorliegt, dass die Produkte nicht in Tierhaltungen hergestellt werden, bei denen eine der oben genannten Bedingungen zutrifft.

Art. 5
Im Landbau verwendete Erzeugnisse und Stoffe und Kriterien für die Zulassung

1. Im Anhang 1 des Dekretes des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen vom 27. November 2009, Nr. 18354, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 8. Februar 2010, Nr. 31, Ordentliches Beiblatt, werden jene Erzeugnisse und Stoffe aufgelistet, die, wie im gesetzesvertretenden Dekret vom 17. März 1995, Nr. 194, vorgesehen, ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen diese Erzeugnisse und Stoffe im ökologischen/biologischen Landbau als Pflanzenstärkungsmittel verwendet werden.

Art. 6
Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

1. Zuständige Behörde für die Genehmigung der Erhöhung des maximal zugelassenen Prozentsatzes für die Erneuerung eines Bestandes von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft.

2. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar sind.

3. Unter „Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind jene zu verstehen, welche im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Autonomen Provinz Bozen aufgelistet sind.

Art. 7
Vorschriften für die Unterbringung

1. Die Mindeststallflächen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden im Anhang III derselben Verordnung festgelegt. Die bei Ziegenställen vorgesehenen Liegenischen, die unterschiedlich hoch angebracht sind, können zur Mindeststallfläche dazugerechnet werden. Diese Flächen müssen nicht mit Einstreu versehen sein.

Art. 8
Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere

1. Im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 ist die Verwendung von Kuhtrainern verboten, da die Unterdrückung von natürlichen Bewegungen und Verhaltensweisen zu Verhaltensstörungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann.

Art. 9
Unterbringungsvorschriften für Geflügel

1. Das Ministerium für Landwirtschaft und Forstwesen (MiPAAF) ist zuständige Behörde für die Festlegung der langsam wachsenden Rassen/Linien und deren Eintragung in eine dafür vorgesehene Liste im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

2. Zusätzlich zu den vom MiPAAF aufgelisteten Rassen/Linien sind auch solche verwendbar, welche von anderen Mitgliedstaaten festgelegt worden sind.

Art. 10
Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

1. Das Weiden ökologischer/biologischer Tiere auf Gemeinschaftsflächen und das Weiden nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere auf ökologischem/biologischem Grünland ist im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt v) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig. Die durchgeführte Düngung und die getroffenen Pflanzenschutzmaßnahmen müssen durch eine schriftliche Erklärung der Person, die das Eigentum über die Weideflächen oder die rechtliche Vertretung hat, rückverfolgbar sein. Der Kontrollstelle obliegt die Überprüfung der richtliniengemäßen Bewirtschaftung.

Art. 11
Umgang mit Tieren

1. Die Eingriffe gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind nach Genehmigung durch den zuständigen Amtstierarzt oder die zuständige Amtstierärztin erlaubt. Diese Eingriffe müssen auf jeden Fall nach den Modalitäten durchgeführt werden, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2001, Nr. 146, vorgesehen und unter dem Titel “Verstümmelung und andere Praktiken“ des Anhangs zum zitierten Artikel angeführt sind, sowie nach den in den geltenden Rechtsvorschriften über Tierschutz vorgesehenen Modalitäten.

2. Die Enthornung von Rindern in den ersten 3 Lebenswochen unter Beaufsichtigung eines Tierarztes oder einer Tierärztin ist ohne Genehmigung durch den zuständigen Amtstierarzt oder die zuständige Amtstierärztin zulässig.

Art. 12
Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere

1. Nach einer thermischen Behandlung gilt Milch noch als „natürlich“ im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, wenn es sich bei dieser Behandlung ausschließlich um Wasserentzug handelt. Die Zusammensetzung der Milch mit Ausnahme des Wassergehaltes bleibt unverändert.

Art. 13
Ruhezeit bei der Geflügelaufzucht

1. Was die Frist für die Freihaltung der Ausläufe nach jeder Belegung bei der Geflügelhaltung im Sinne des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 betrifft, muss eine Ruhezeit von mindestens 40 Tagen eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann.

Art. 14
Höchstzulässiger Viehbesatz je Hektar

1. Für den höchstzulässigen Viehbesatz je Hektar gelten ausschließlich jene Werte, welche im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind. Für jene Tiere, welche nicht im genannten Anhang aufscheinen, gilt der Umrechnungsschlüssel nach Großvieheinheiten (GVE) im Sinne des Artikels 14 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6. Für die technische Berechnung der Gesamtbesatzdichte in Bezug auf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelten die Vorgaben des Dekretes des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen vom 7. April 2006, erlassen unter Mitwirkung des Umweltministers, des Ministers für Infrastrukturen und Transporte, des Ministers für gewerbliche Tätigkeiten und des Gesundheitsministers und veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 12. Mai 2006, Nr. 109, Ordentliches Beiblatt.

Art. 15
Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

1. Im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter „Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt“ ein solches zu verstehen, bei dem mehr als 50 Prozent des Gewichtes der Gesamtzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind.

Art. 16
Umstellung

1. Zuständige Behörde für die Festlegung des Beginns des Umstellungszeitraums im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten fest.

Art. 17
Anbindehaltung in Kleinbetrieben

1. Im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Anbindehaltung bei Kleinbetrieben genehmigt, das heißt Betrieben, welche bis zu 30 Großvieheinheiten (GVE) halten. Zur Berechnung der Großvieheinheiten wird der Jahresdurchschnitt des Viehbestandes herangezogen.

Art. 18
Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

1. Zuständige Behörde für die Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Landesabteilung Landwirtschaft.

2. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch aufgezogenes Geflügel im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar ist.

Art. 19
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

1. In Hinsicht auf die Genehmigung der Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Bienenwachses im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 legt der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob im Handel genügend ökologisches/biologisches Bienenwachs verfügbar ist.

2. Der Nachweis, dass das im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verwendete Bienenwachs nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind, muss mittels Analyseergebnissen erbracht werden.

Art. 20
Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde

1. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch vegetatives Vermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar ist.

2. Im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hat der Minister für Landwirtschaft und Forstwesen mit dem Ministerialdekret vom 27. November 2009, Nr. 18354, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln der ENSE (Ente Nazionale Sementi Eletti) delegiert.

3. Mischungen von Saatgut mit nichtökologischen/nichtbiologischen Anteilen aus einem anderen Mitgliedsstaat können verwendet werden, falls eine entsprechende Genehmigung zur Verwendung seitens der zuständigen Behörde vorliegt.

Art. 21
Kennzeichnung - verbindliche Angaben

1. Für die auf Staatsebene zugelassenen Kontrollstellen gelten die Bestimmungen des Ministerialdekretes vom 27. November 2009, Nr. 18354, über die Kennzeichnung von ökologisch/biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

2. Für die Kontrollstellen, die von der Landesregierung für die Kontrolltätigkeit in der Provinz Bozen zugelassen sind, gelten folgende Bestimmungen zur Kennzeichnung: Die Codenummer, welche der Kontrollstelle von der zuständigen Kontrollbehörde zugewiesen worden ist, muss auf dem Etikett aufscheinen; sie beginnt mit den Buchstaben IT, gefolgt von der Bezeichnung BIO und einer dreistelligen Zahlenkombination, und endet mit den Buchstaben BZ. Der Codenummer muss der Text “Organismo di Controllo autorizzato“ vorangestellt werden, wobei zusätzlich auch die deutschsprachige Übersetzung „Zugelassene Kontrollstelle“ verwendet werden kann.

3. Vorbehaltlich der geltenden Richtlinien in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln müssen bei ökologisch/biologisch erzeugten vorverpackten Lebensmitteln der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmens, welches die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung, zu der auch die Etikettierung zählt, vorgenommen hat, und die von der Kontrollstelle zugewiesene Kennnummer aufscheinen. Der Kennnummer des Unternehmens muss der Text „operatore controllato n.“ vorangestellt werden, wobei zusätzlich auch die deutschsprachige Übersetzung „Kontrolliertes Unternehmen Nr.“ verwendet werden kann.

BEISPIEL:

Organismo di controllo autorizzato

Zugelassene Kontrollstelle

IT BIO XXX BZ

Operatore controllato n.

Kontrolliertes Unternehmen Nr.

XXXX

Art. 22
Teilnahme am Kontrollsystem

1. Zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Ökounternehmer gilt für den Unternehmer das Ministerialdekret vom 1. Februar 2012, Nr. 2049, „Bestimmungen für die Umsetzung der Durchführungsverordnung Nr. 426/11 und für die elektronische Meldung der biologischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 834 des Rates vom 28 Juni 2007, in geltender Fassung, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, welche die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufhebt“.

2. Im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Unternehmer, welche vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder an Endnutzer und Endnutzerinnen verkaufen, von der Anwendung des genannten Artikels befreit, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder aufbereiten, nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern und nicht aus einem Drittland einführen und wenn sie solche Tätigkeiten nicht von Dritten ausüben lassen. Unter Lager in Verbindung mit der Verkaufsstelle versteht man ein solches, welches ausschließlich einer bestimmten Verkaufsstelle dient.

Art. 23
Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung

1. Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 78 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die für den Unternehmer zuständige Kontrollstelle.

2. Die in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angegebene Frist, innerhalb welcher der Kontrollstelle die Versetzung von Bienenstöcken zu melden ist, darf 10 Tage nicht überschreiten. Wenn ein Unternehmer der Kontrollstelle bereits im Vorfeld einen Wanderplan mit der Angabe der räumlichen und zeitlichen Versetzung der Bienenstöcke in der betreffenden Saison vorlegt, müssen die einzelnen Versetzungen nicht mehr eigens gemeldet werden.

Art. 24
Übermittlung von Daten

1. Für die Übermittlung der Daten im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten Artikel 10 des Ministerialdekretes vom 27. November 2009, Nr. 18354, sowie das Ministerialdekret vom 1. Februar 2012, Nr. 2049.

 

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