(1) Der in Artikel 82 angegebene Beschluß ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Erbbaurechtes zugunsten der Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62. Im Beschluß sind anzuführen: